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1 Schränkchen,
1 Bettstelle,
1 Lampe,
1 Spucknapf.
Zur Aufbewahrung seiner Effekten darf jeder Gefangene in der Regel nur ein verschließbares
Behältniß (Koffer, Kiste oder Lade) mitbringen. Ueber die Zulassung weiterer Zimmer-Einrichtungs-
gegenstände als der oben aufgezählten entscheidet der Vorstand.
F. 16.
Das Verhalten der Gefangenen hat sich nach den in Beilage 1 enthaltenen Hausregeln zu
richten. Ein Exemplar dieser Vorschriften ist in jedem Zimmer anzuheften.
§. 17.
Vermögliche Gefangene haben zu den Kosten des Strafvollzugs gemäß den hierüber von dem
Justizministerium zu ertheilenden näheren Vorschriften Beiträge an die Kasse der Strafanstalt zu
leisten. (Zu vergl. Verfügung des Justizministeriums vom 22. Januar 1889, betreffend die Verpflegung
der Festungsgefangenen und die von denselben zu den Kosten des Strafvollzugs zu leistenden Bei-
träge, Reg. Blatt S. 7.)
II. Verpflegung der Gefangenen.
A. Nahrung.
8. 18.
Die vermöglichen Gefangenen haben für ihre Verköstigung selbst zu sorgen (zu vergl. die
Ministerialverfügung vom 22. Januar 1889, Reg. Blatt S. 7). Die Selbstbeköstigung darf die
Grenzen eines mäßigen Genusses nicht übersteigen.
Den unvermöglichen Gefangenen wird die Nahrung auf Rechnung der Strafanstalt gereicht.
Dieselben erhalten täglich 500 Gramm gehörig ausgebackenen schwarzen Brodes, sowie Morgens
viermal wöchentlich eine von je 125 Gramm schwarzen Brodes zubereitete, 0,65 Liter betragende
Portion Wassersuppe, dreimal wöchentlich 0,5 Liter Milchkaffee, bereitet aus 5 Gramm gebranntem
Kaffee und 0,1 Liter Milch, nebst 125 Gramm Schwarzbrod; zulässig ist bis zur Hälfte des etats-
mäßigen Kaffeequantums an dessen Stelle Cichorie oder Malzkaffee zu verwenden. Die Mittagskost
besteht in Suppe von Fleischbrühe und in Gemüse oder in Gemüse mit einer Zuthat von Mehlspeise
oder Kartoffeln, wozu in der Woche fünfmal je 125 Gramm Fleisch gereicht wird. Die tägliche
Mittagskostportion soll 0,85 Liter betragen. Abends erhalten die Gefangenen fünfmal wöchentlich
eine Wassersuppe (s. oben), zweimal wöchentlich die gleiche Quantität Einbrenn-, Kartoffel-, Linsen-
oder Erbsensuppe. Außerdem ist den Gefangenen neben der Wassersuppe einmal wöchentlich 50
Gramm Käse oder 10 Gramm Butter zu reichen; im Sommer kann an die Stelle des Käses auch
Nettich treten.
Als Getränke wird täglich dreimal frisches, reines Wasser gereicht.