Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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1  Schränkchen,
1  Bettstelle,
1  Lampe,
1  Spucknapf.
Zur  Aufbewahrung  seiner  Effekten  darf  jeder  Gefangene  in  der  Regel  nur  ein  verschließbares
Behältniß  (Koffer,  Kiste  oder  Lade)  mitbringen.  Ueber  die  Zulassung  weiterer  Zimmer-Einrichtungsgegenstände
  als  der  oben  aufgezählten  entscheidet  der  Vorstand.

F.  16.

Das  Verhalten  der  Gefangenen  hat  sich  nach  den  in  Beilage  1  enthaltenen  Hausregeln  zu
richten.  Ein  Exemplar  dieser  Vorschriften  ist  in  jedem  Zimmer  anzuheften.

§.  17.

Vermögliche  Gefangene  haben  zu  den  Kosten  des  Strafvollzugs  gemäß  den  hierüber  von  dem
Justizministerium  zu  ertheilenden  näheren  Vorschriften  Beiträge  an  die  Kasse  der  Strafanstalt  zu
leisten.  (Zu  vergl.  Verfügung  des  Justizministeriums  vom  22.  Januar  1889,  betreffend  die  Verpflegung
der  Festungsgefangenen  und  die  von  denselben  zu  den  Kosten  des  Strafvollzugs  zu  leistenden  Beiträge,
  Reg.  Blatt  S.  7.)

II.  Verpflegung  der  Gefangenen.

A.  Nahrung.
8.  18.

Die  vermöglichen  Gefangenen  haben  für  ihre  Verköstigung  selbst  zu  sorgen  (zu  vergl.  die
Ministerialverfügung  vom  22.  Januar  1889,  Reg.  Blatt  S.  7).  Die  Selbstbeköstigung  darf  die
Grenzen  eines  mäßigen  Genusses  nicht  übersteigen.

Den  unvermöglichen  Gefangenen  wird  die  Nahrung  auf  Rechnung  der  Strafanstalt  gereicht.

Dieselben  erhalten  täglich  500  Gramm  gehörig  ausgebackenen  schwarzen  Brodes,  sowie  Morgens
viermal  wöchentlich  eine  von  je  125  Gramm  schwarzen  Brodes  zubereitete,  0,65  Liter  betragende
Portion  Wassersuppe,  dreimal  wöchentlich  0,5  Liter  Milchkaffee,  bereitet  aus  5  Gramm  gebranntem
Kaffee  und  0,1  Liter  Milch,  nebst  125  Gramm  Schwarzbrod;  zulässig  ist  bis  zur  Hälfte  des  etatsmäßigen
  Kaffeequantums  an  dessen  Stelle  Cichorie  oder  Malzkaffee  zu  verwenden.  Die  Mittagskost
besteht  in  Suppe  von  Fleischbrühe  und  in  Gemüse  oder  in  Gemüse  mit  einer  Zuthat  von  Mehlspeise
oder  Kartoffeln,  wozu  in  der  Woche  fünfmal  je  125  Gramm  Fleisch  gereicht  wird.  Die  tägliche
Mittagskostportion  soll  0,85  Liter  betragen.  Abends  erhalten  die  Gefangenen  fünfmal  wöchentlich
eine  Wassersuppe  (s.  oben),  zweimal  wöchentlich  die  gleiche  Quantität  Einbrenn-,  Kartoffel-,  Linsenoder
  Erbsensuppe.  Außerdem  ist  den  Gefangenen  neben  der  Wassersuppe  einmal  wöchentlich  50
Gramm  Käse  oder  10  Gramm  Butter  zu  reichen;  im  Sommer  kann  an  die  Stelle  des  Käses  auch
Nettich  treten.

Als  Getränke  wird  täglich  dreimal  frisches,  reines  Wasser  gereicht.