Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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In Fällen, in welchen die Niederkunft in der Strafanstalt stattfindet, muß das Kind, wenn es 
von der Mutter gesäugt wird, in der Strafanstalt so lang belassen werden, als es von der Mutter 
ohne Gefahr nicht getrennt werden kann. Wie lang dieses zu dauern habe, ist von dem Hausarzte 
nach den Umständen des einzelnen Falles zu bestimmen. 
Bezüglich der Ablieferung der in der Strafanstalt geborenen Kinder in ihre Heimath kommen 
zutreffenden Falles die Bestimmungen der Verfügung der Ministerien der Justiz und des Innern, 
betreffend die Unterbringung und Verpflegung der von Gefangenen in einer Strafanstalt oder in einem 
Untersuchungsgefängniß geborenen, sowie der mit ihren Eltern zur Haft gebrachten Kinder, vom 14. 
März 1882 (Reg. Blatt S. 80) zur Anwendung (zu vergl. auch 8. 18 Abs. 1, 8. 33). 
F. Todesfälle. 
. 35. 
Ist ein Gefangener gestorben, so wird sein Leichnam, sobald es der Arzt für zulässig erklärt, 
in ein besonderes Lokal gebracht. Der Todesfall ist durch den betreffenden Hausgeistlichen in das 
Todtenregister der Anstalt einzutragen und es ist in Beziehung auf denselben den zuständigen Behörden 
Anzeige zu erstatten (zu vergl. insbesondere §§. 56 und 58 des Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875, 
betreffend die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung, Neichsgesetzblatt S. 23, ferner 
§. 23 Abs. 2 der Ministerialverfügung vom 18. September 1882, betreffend die Einrichtung von 
Strafregistern und die wechselseitige Mittheilung der Strafurtheile, Reg. Blatt S. 298, und die Ver- 
fügung der Ministerien der Justiz und des Innern vom 19. Februar 1885, betreffend das Verfahren 
in den Fällen eines nicht natürlichen Todes 2c., Reg. Blatt S. 31); auch ist den Angehörigen des 
Verstorbenen schleunige Mittheilung zu machen. 
Einem von den letzteren oder von Freunden des Verstorbenen gestellten Gesuche, ihnen den 
Leichnam behufs Veranstaltung des Begräbnisses auszufolgen, ist zu entsprechen, wenn kein Anstand 
obwaltet. Andernfalls wird der Leichnam, vorbehältlich der Bestimmung in §. 1 ff. der Verfügung 
der Ministerien der Justiz, des Innern, des Kirchen= und Schulwesens und des Kriegs vom 4. Juni 
1862, betreffend die Ablieferung von Leichnamen an die anatomischen Anstalten des Königreichs 
(Reg. Blatt S. 157), auf dem Kirchhofe des Orts auf Rechnung der Hinterlassenschaft des Verstor- 
benen und, soweit diese nicht reicht, auf Kosten der Strafanstalt bestattet. 
Der in der Strafanstalt befindliche Nachlaß des Verstorbenen wird an die zuständige Theilungs- 
behörde ausgefolgt. 
III. Beschästigung der Gefangenen. 
8. 36. 
Die Gefangenen sind in der Wahl ihrer Beschäftigung nicht beschränkt. Ausgeschlossen sind 
Beschäftigungsarten, welche sich mit dem Strafzweck und der Ordnung des Hauses nicht vertragen 
oder die Sicherheit der Strafanstalt oder ihrer Angestellten zu gefährden geeignet sind. Ein Zwang, 
um die Gefangenen zur Beschäftigung anzuhalten, darf nicht ausgeübt werden. Es ist jedoch mit den
	        
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