Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

K  1.

Regierungsblatt

für  das

Käuigreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart,  Montag  den  9.  Januar  1899.

 

Inhalt:

Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Anordnung  einer  neuen  Abgeordnetenwahl  für  die
Stadt  Tübingen.  Vom  2.  Januar  1899.

 

verfügung  des  Ministeriums  des  Innern.
betreffend  die  Anordnung  einer  neuen  Abgeordnekenwahl  für  die  Stadt  Tübingen.
Vom  2.  Januar  1899.

Nachdem  der  bisherige  Abgeordnete-  der  Stadt  Tübingen  gestorben  ist,  wird  auf
Allerhöchsten  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs  die  Vornahme  einer  Neuwahl
für  die  Stadt  Tübingen  angeordnet  und  Nachstehendes  verfügt:

1)  Die  Kommission  für  Entwerfung  und  Fortführung  der  Wählerliste  hat  unverweilt
  für  die  Richtigstellung  der  letzteren  Sorge  zu  tragen.

Die  Ortswahlkommission  wird  hiebei  hinsichtlich  der  Frage,  welche  Personen  in
die  Wählerliste  aufzunehmen  sind,  auf  Art.  4  des  Wahlgesetzes  vom  26.  März  1868
(Reg.  Blatt  S.  178)  und  §.  3  der  Ministerialverfügung,  betreffend  die  Vollziehung  des
Wahlgesetzes,  vom  6.  November  1882  (Reg.Blatt  S.  345)  besonders  hingewiesen.