Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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1!) Ersatz der Reisekosten: 
Soweit Eisenbahn, Dampfboot oder Post benützt werden können, hat dies zu 
geschehen, wobei für die Benützung der Eisenbahn die Taxe für einen Platz 
II. Klasse, für die Benützung von Dampfbooten die Taxe für einen Platz I. Klasse 
und für Postfahrten die Postwagentaxe berechnet werden dürfen. Im Uebrigen 
wird für jeden zurückgelegten oder angefangenen Kilometer 15 P5 gewährt oder 
aber bei einer mehr als 4 Kilometer betragenden Entfernung die Auslage für 
ein einspänniges Fuhrwerk, falls letzteres wirklich nothwendig war, ersetzt. 
(. Gebühren für Hebammen. 
1. Für die Untersuchung einer Fran auf Schwangerschaft oder Geburt oder eines 
geborene . .- 
.Für die Theilnahme an Wicderholingitinsen der Hebammen Min. Versig vom 
12. 9— 1872, Reg. Blatt S. 238) . . .. .. . 3M. 
3. Für Gänge nach auswärts wegen anderer aus Anlaß der Beauffichtigung der 
Berufsthätigkeit der Hebammen sich ergebenden Anlässe 3 . 
4. Für die Berufung von amtlichen Stellen in Straf- oder. Porteisachen 
a) am Wohnorte: 
für jede Stunde Zeitversäummnig 10 J 
bis zum Höchstbetrag uno 3 # 
auf einen Tag; 
b) außerhalb des Wohnorts: 
für jede Stunde der nothwendigen Abwesenheit von Hause 50 5 
bis zum Höchstbetrag von.. .. *re 
für einen Tag; 
T) neben der Entschädigung in lit. a und b 
für die Mühewaltung .. . 2At. 
5. Reisekostenentschädigung bei werarten kb iden veiie 
oder angefangenen Kilometer . . . 10.
	        
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