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7) Für Besuche oder Berathungen, welche in der Zeit zwischen 9 Uhr Abends und
7 Uhr Morgens (Nachtzeit) verlangt oder nothwendig werden, beträgt die Gebühr das
Doppelte der in Ziffer 1, 2 und 4 enthaltenen Sätze, jedoch nicht unter 3 ,
8) Für Besuche, welche am Tage auf Verlangen des Kranken oder seiner Angehörigen
sofort nach der Berufung des Arztes oder zu einer fest bestimmten Stunde gemacht werden,
erhöht sich die Gebühr auf das Doppelte der Sätze in Ziffer 1.
9) Wird bei einem Besuche oder einer Berathung eine derjenigen Verrichtungen
vorgenommen, für welche eine besondere Gebühr festgesetzt ist, so bleibt es dem Arzte
freigestellt, die Gebühr für den Besuch beziehungsweise die Berathung oder die Gebühr
für die Verrichtung zu berechnen.
Eine Anrechnung für den Besuch beziehungsweise die Berathung neben der Gebühr
für die Verrichtung ist jedoch insoweit zulässig, als die Anrechnung im Ganzen für
Hilfeleistungen bei Tage den Betrag von 5 —X und für Hilfeleistungen zur Nachtzeit
den Betrag von 15 — Reisekosten nicht eingerechnet — nicht überschreitet.
10) Für die unter Zustimmung des Kranken oder seiner Angehörigen erfolgte
mündliche Berathung mit anderen Aerzten gebühren jedem der betheiligten Aerzte ein-
schließlich des Besuches
a. für die erste Berathng 5—20
b. für jede folgende Berathung ..... ..5—10·-4,
bei Nacht das Doppelte dieser Sate.
11) Jedem als Beistand bei einer anderweitigen ärztlichen Verrichtung (Operation,
Leichenöffnung u. s. w.) hinzugezogenen weiteren Arzte .. ..o—2)0«-jä
jedoch nicht mehr als die Hälfte der für die betreffende Verrichtung zulässigen Gebühr.
12) In den Fällen zu Ziffer 7, 8, 10 und 11 kann auch innerhalb des Wohnorts
des Arztes, wenn letzerer mehr als 2 Kilometer von dem Kranken entfernt wohnt, Ver-
gütung der thatsächlich erwachsenen Fahrauslagen beansprucht werden.
13) Befindet sich der Kranke außerhalb des Wohnorts des Arztes und zwar nicht
unter 1 Kilometer von der Grenze des Wohnorts und nicht unter 2 Kilometer von der
Wohnung des Arztes entfernt, so hat der Arzt außer der Gebühr für den Krankenbesuch
beziehungsweise für die besonders taxirte Verrichtung anzusprechen:
für Zeitversäumniß, Fuhrkosten und Zehrung eine Reiseentschädigung von