327
F — — — — —
sende Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen: Bemerkungen.
t.
III. dem Kriegsministerium. Bei Pfändung des Diensteinkommens
sämmtlicher übrigen unter den Num-
mern Al und II nicht inbegriffenen
Offiziere und Beamten der Militärver=
waltung.
B. Betreffs der Pension u. s. w. be-
ziehenden Offiziere und Beamten:
derjenigen Behörde, auf deren An- Bei Pfändung der Pension und des
weisung die nebenstehend aufgeführ= sonstigen aus Reichs-Militärfonds
ten Personen ihre Pensions= r2c. Ge- fließenden Einkommens:
bührnisse empfangen, d. i. 1
alsdem Kriegsministerium. 1. der sämmtlichen mit Pension zur Dis-
position gestellten Offiziere und oberen
1 ilitärbeamten;
2.] der sämmtlichen auf Wartegeld gesetzten
oberen Beamten der Militärverwaltung;
3. der sämmtlichen mit Pension gänzlich
bverabschiedeten Offiziere und oberen
Beamten der Militärverwaltung;
D#?der Militär-Intendantur des Armee- der sämmtlichen auf Wartegeld gesetzten
korps (Korps-Intendantur), in dessen oodermit Pension gänzlich verabschiedeten
Bereiche die Betreffenden wohnen.8) unteren Beamten der Militärverwal-
tung.
C. Betreffs der Hinterbliebenen von
Personen des Soldatenstandes und
derjenigen Behörde, auf deren An- Bei Pfändung des aus Militärfonds
weisung die nebenstehend aufgeführten fließenden Einkommens (Wittwen= und
Personen ihre Pensions= 2c. Gebühr- Weaisenpension aus der Königlich sächsi-
nisse empfangen, d. i. schen Militär-Wittwen= und Waaisen-
kasse, Wittwen-und Waisengeld, Unfall-
renten, gesetzliche Beihülfen) der Hin-
terbliebenen von
)dem Kriegsministerium. 1. Offizieren und oberen Beamten der
Militärverwaltung;
bo], der Militär-Intendantur des Armee-2. Personen des Unteroffiziers= und Sol-
korps (Korps-Intendantur), in dessen "/ datenstandes sowie von unteren Beam-
Bereiche die Betreffenden wohnen.“) ten der Militärverwaltung.
auf die außerhalb Sachsens wohnenden
1
sähhsichen
2) Der
un
auf alle
355 auf
*
(1.
von Personen des
auch in Ansehung der
6)
außerhalb rc.
65 Unter-
Das rc. von
offiziers= und