Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

333 
fönigliche Verordnung, 
betreffend die Ermächtigung der Cheilgemeinde Bauersbach, Gemeinde Westernach, GOberamie 
Gehringen, zur Erwerbung des für die Erstellung einer Nachbarschaftsstraße von Eschenthal nach 
bauersbach auf der Markung Bauersbach erforderlichen Grundrigenthums im Wege der Zwangs- 
enteignung. Vom 13. Mai 1899. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Auf Grund des Art. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1888, betreffend die Zwangs- 
enteignung von Grundstücken und von Rechten an Grundstücken (Reg. Blatt S. 446), 
verordnen Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, wie folgt: 
Die Theilgemeinde Bauersbach, Oberamts Oehringen, wird ermächtigt, die Grund- 
erwerbungen, welche zu der von ihr in Gemeinschaft mit den Gemeinden Eschenthal und 
Goggenbach, Oberamts Oehringen, beschlossenen Erstellung einer mit Goggenbach durch 
eine besondere Straße zu verbindenden Nachbarschaftsstraße von Eschenthal über Bauers- 
bach bis zur Staatsstraße Oehringen— Hall nothwendig werden, im Wege der Zwangs- 
enteignung zu bewerkstelligen. 
In dem Verfahren zum Zweck der Zwangsenteignung wird die Theilgemeinde 
Bauersbach als Unternehmerin durch eine Kommission, bestehend aus: 
dem Stadtschultheißen und Verwaltungsaktnar Siller von Waldenburg, Ober- 
amts Oehringen, und 
dem Landwirth Johann Karle von Bauersbach 
vertreten. 
Als Enteignungsbehörde wird die Regierung für den Jagstkreis bestellt. 
Unser Ministerium des Innern ist mit der Vollziehung dieser Verordnung be- 
auftragt. 
Gegeben Stuttgart, den 13. Mai 1899. 
Wilheln. 
Mittnacht. Sarwey. Pischek. Breitling. Zeyer.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.