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18.
Regiernngsblatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart, Dienstag den 4. Juli 1899.
Inhalt:
Königliche Verordnung, betreffend die Ermächtigung der Gemeinde Bissingen an der Enz zu Erhebung einer
örtlichen Verbrauchsabgabe von Bier 8. Jun — Königliche Verordnung, betreffend die Er-
mächtigung der Gemeinde Nordheim 8 Grhebung“ 45% örtlichen Verbrauchsabgabe von Bier. Vom
8. Juni 1899. — Königliche Verordnung, betreffend die Ermächtigung der Stadtgemeinde Tübingen zu Er-
hebung einer örtlichen Verbrauchsabgabe von Fleisch. Vom 8. Juni 1899. — Königliche Verordnung, be-
trefsend die Ermächtigung der Stadtgemeinde Winnenden zu Erhebung einer örtlichen Verbrauchsabgabe
von Bier. Vom 8. Juni 1899. — Königliche Verordnung, betreffend die Ermächtigung der Stadtgemeinde
Markgröningen zu Erhebung einer örtlichen Verbrauchsabgabe von Bier. Vom 9. Juni 1899. — Bekannt-
machung des Ministeriums des Innern, betreffend die Auslegung der Prüfungsordnungen für Aerzte, Zahn-
ärzte und Apotheker. Vom 7. Juni 1890. — Bekanntmachung der Ministerien des ʒ Innern und des Kriegs-
wesens, betreffend Aenderungen der Deulschen Wehrordnung. Vom 17. Juni 189
fiönigliche Verordnung,
betrefeend die Ermächtigung der Gemeinde Bilsingen an der Enz zu Erhebung riner örtlichen
Verbrauchsabgabe von Hier. Vom 8. Juni 1899.
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Auf Grund des Gesetzes vom 24. März 1899, betreffend die Gültigkeitsdauer der
mit dem 31. März 1899 außer Wirksamkeit tretenden Bestimmungen über die Besteuer-
ungsrechte der Gemeinden (Reg. Blatt S. 237), des Gesetzes vom 25. März 1887,
betreffend die Forterhebung von örtlichen Verbrauchsabgaben durch die Gemeinden
(Reg. Blatt S. 85), sowie der Art. 19 bis 21, 23, 24 Abs. 1 und 25 Abs. 1 des