Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Blatt S. 85), sowie der Art. 19 bis 21, 23, 24 Abs. 1 und 25 Abs. 1 des Gesetzes 
vom 23. Juli 1877 über Besteuerungsrechte der Amtskörperschaften und Gemeinden 
(Reg. Blatt S. 198) und des Art. II des Gesetzes vom 8. März 1881, betreffend die 
Abänderung des vorerwähnten Gesetzes (Reg. Blatt S. 19), verordnen und verfügen 
Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums wie folgt: « 
8. 1. 
Der Stadtgemeinde Markgröningen wird die Erhebung einer örtlichen Verbrauch- 
abgabe von Bier mit fünfundsechzig Pfennig für einhundert Liter bis zum 31. März 190. 
gestattet. 
S. 2. 
Soweit die örtliche Verbrauchsabgabe von Bier nach Art. 21 Abs. 2 des Gesetzes 
vom 23. Juli 1877 von dem in der Stadtgemeinde Markgröningen zur Biererzeugung 
verwendeten Malz zu erheben ist, wird der Betrag der von dem Doppelzentner ungeschro- 
tenen Malzes für die Gemeinde zu erhebenden Steuer auf zwei Mark fünfzig Pfennig 
festgesetzt. « 
Unsere Ministerien des Innern und der Finanzen sind mit der Vollziehung di eser 
Verordnung beauftragt. 
Gegeben Bebenhausen, den 9. Juni 1899. 
Wilhelm. 
Mittnacht. Sarwey. Schott von Schottenstein. Pischek. Breitling. Zeyer. 
Bekanntmachung des Ministerinms des Innern, 
betreffend die Auslegnug der Prüfungsordnungen für Aerzte, Zahnärzte und Apotheker. 
Vom 7. Juni 1899. 
Die in dem Central-Blatt für das Deutsche Reich vom 28. April d. Is. Nr. 11 
Seite 124 enthaltene Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 21. April 1899, betreffend
	        
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