Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

343 
die Auslegung der Prüfungsordnungen für Aerzte, Zahnärzte und Apotheker, wird unter 
Bezugnahme auf die Bekanntmachungen des Ministeriums des Innern vom 28. Juni 1883 
(Reg. Blatt S. 165), 9. September 1889 (Reg. Blatt S. 290), 5. April 1875 (Reg. Blatt 
S. 168) und 10. September 1889 (Reg. Blatt S. 296) in Nachstehendem zur Kenntniß- 
nahme und Nachachtung veröffentlicht. 
Stuttgart, den 7. Juni 1899. 4 
Pischek. 
Bekanntmachung, 
betreffend die Auslegung der Prüfungsordnungen für Aerzte, Zahnärzte und Apotheker. 
Auf Grund der Bestimmungen im §. 29 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich hat der 
Bundesrath beschlossen, daß den Prüfungsordnungen für Aerzte, Zahnärzte und Apotheker fortan fol- 
gende Auslegung gegeben werde: 
1) Als Universitätsstudium im Sinne 
des §. 3 Abs. 2b und Abs. 3 der Bekanntmachung, betreffend die ärztliche Vorprüfung, 
vom 2. Juni 1883 (Central-Blatt für das Deutsche Reich S. 198), 
des §. 4 Abs. 4 Ziffer 2 und 3 der Bekanntmachung, betreffend die ärztliche Prüfung, 
vom 2. Juni 1883 (Central-Blatt für das Deutsche Reich S. 191), 
des §. 4 Abs. 1 Ziffer 3 der Bekanntmachung, betreffend die Prüfung der Zahnärzte, 
vom 5. Juli 1889 (Central-Blatt für das Deutsche Reich S. 417), 
des §. 4 Abs. 3 Ziffer 3 der Bekanntmachung, betreffend die Prüfung der Apotheker, 
vom 5. März 1875 (Central-Blatt für das Deutsche Reich S. 167) 
gilt auch die Zeit, in welcher die zur Prüfung sich Meldenden gastweise (als Hospitanten 
oder Hospitantinnen) an einer Universität — bei der Apothekerprüfung auch an einer gleich- 
stehenden Lehranstalt — Vorlesungen besucht haben, sofern sie ungeachtet des Nachweises 
der für die Zulassung zur Prüfung vorgeschriebenen schulwissenschaftlichen Vorbildung sowie 
der erforderlichen sittlichen Führung aus Gründen der Universitätsverwaltung von der 
Immatrikulation ausgeschlossen waren, und die Einhaltung eines ordnungsmäßigen akade- 
mischen Studienganges dargethan wird. 
2) Als Universitäts-Abgangszeugniß im Sinne 
des §. 3 Abs. 4 und des §. 9 Abs. 1 der Bekanntmachung, betreffend die ärztliche Vor- 
prüfung,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.