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88. 100, 111.
In Ziffer 3b des 8. 100 und im ersten Absatz der Ziffer 4 des 8. 111 wird am Schlu
hinzugefügt:
„Den Konsulatsbescheinigungen stehen Bescheinigungen der Gouvernements, Landeshaur:
mannschaften und Bezirksämter in den deutschen Schutzgebieten gleich.“ "
8. 106.
In Ziffer 7 wird hinter „Konsuln“, eingeschoben:
„die Gouvernements, Landeshauptmannschaften und Bezirksämter in den deutschen Schr:
gebieten“,
8. 111.
Im ersten Satze der Ziffer 14 werden hinter „Anmusterung“ die Worte „und Abmusterun.
eingeschoben.
§. 121.
Ziffer 2b lautet:
„b) der Marine stehen zur Verfügung:
1) alle Unteroffiziere, welche in der Marine gedient haben bezw. aus der Seewehr Ir-
Landsturm übergetreten sind;
ferner, und zwar nur aus den Bezirken bes I., II., IX., X. und XVII. Armeekorps:
2) alle übrigen Landsturmpflichtigen, welche der Seewehr angehört haben, «
3) diejenigen Maschinisten, Maschinistengehülfen und Heizer von See= und Flußdamwvi
welche aus dem Beurlaubtenstande des Heeres zum Landsturm übergetreten. sind
8. 126.
In der Anmerkung-##) zu Ziffer 1 fallen die Worte „Sachsen und“ fort.
« §.127.
In Ziffer 2 tritt am Schlusse hinzu:
„Das Ergebniß ist vom Chef des Generalstabs der Armee der Inspektion der Verkebr-
truppen mitzutheilen.“
In Ziffer 3 werden der dritte und vierte Absatz durch folgende Bestimmungen ersetzt:
„Offiziere und Offizierstellvertreter können unter namentlicher Bezeichnung von dem Cr-
des Generalstabs der Armee oder dem Inspekteur der Verkehrstruppen für die von ihn.
aufzustellenden Formationen beansprucht werden.
Den Bahnverwaltungen bleibt es anheimgestellt, Anträge auf Belassung einzelner sch#.
zu ersetzender Beamten bei der anfordernden Stelle vorzulegen.