Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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88. 100, 111. 
In Ziffer 3b des 8. 100 und im ersten Absatz der Ziffer 4 des 8. 111 wird am Schlu 
hinzugefügt: 
„Den Konsulatsbescheinigungen stehen Bescheinigungen der Gouvernements, Landeshaur: 
mannschaften und Bezirksämter in den deutschen Schutzgebieten gleich.“ " 
8. 106. 
In Ziffer 7 wird hinter „Konsuln“, eingeschoben: 
„die Gouvernements, Landeshauptmannschaften und Bezirksämter in den deutschen Schr: 
gebieten“, 
8. 111. 
Im ersten Satze der Ziffer 14 werden hinter „Anmusterung“ die Worte „und Abmusterun. 
eingeschoben. 
§. 121. 
Ziffer 2b lautet: 
„b) der Marine stehen zur Verfügung: 
1) alle Unteroffiziere, welche in der Marine gedient haben bezw. aus der Seewehr Ir- 
Landsturm übergetreten sind; 
ferner, und zwar nur aus den Bezirken bes I., II., IX., X. und XVII. Armeekorps: 
2) alle übrigen Landsturmpflichtigen, welche der Seewehr angehört haben, « 
3) diejenigen Maschinisten, Maschinistengehülfen und Heizer von See= und Flußdamwvi 
welche aus dem Beurlaubtenstande des Heeres zum Landsturm übergetreten. sind 
8. 126. 
In der Anmerkung-##) zu Ziffer 1 fallen die Worte „Sachsen und“ fort. 
« §.127. 
In Ziffer 2 tritt am Schlusse hinzu: 
„Das Ergebniß ist vom Chef des Generalstabs der Armee der Inspektion der Verkebr- 
truppen mitzutheilen.“ 
In Ziffer 3 werden der dritte und vierte Absatz durch folgende Bestimmungen ersetzt: 
„Offiziere und Offizierstellvertreter können unter namentlicher Bezeichnung von dem Cr- 
des Generalstabs der Armee oder dem Inspekteur der Verkehrstruppen für die von ihn. 
aufzustellenden Formationen beansprucht werden. 
Den Bahnverwaltungen bleibt es anheimgestellt, Anträge auf Belassung einzelner sch#. 
zu ersetzender Beamten bei der anfordernden Stelle vorzulegen.
	        
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