Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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88.  100,  111.
In  Ziffer  3b  des  8.  100  und  im  ersten  Absatz  der  Ziffer  4  des  8.  111  wird  am  Schlu
hinzugefügt:
„Den  Konsulatsbescheinigungen  stehen  Bescheinigungen  der  Gouvernements,  Landeshaur:
mannschaften  und  Bezirksämter  in  den  deutschen  Schutzgebieten  gleich.“  "
8.  106.
In  Ziffer  7  wird  hinter  „Konsuln“,  eingeschoben:
„die  Gouvernements,  Landeshauptmannschaften  und  Bezirksämter  in  den  deutschen  Schr:
gebieten“,
8.  111.
Im  ersten  Satze  der  Ziffer  14  werden  hinter  „Anmusterung“  die  Worte  „und  Abmusterun.
eingeschoben.
§.  121.
Ziffer  2b  lautet:
„b)  der  Marine  stehen  zur  Verfügung:
1)  alle  Unteroffiziere,  welche  in  der  Marine  gedient  haben  bezw.  aus  der  Seewehr  Ir-Landsturm
  übergetreten  sind;
ferner,  und  zwar  nur  aus  den  Bezirken  bes  I.,  II.,  IX.,  X.  und  XVII.  Armeekorps:
2)  alle  übrigen  Landsturmpflichtigen,  welche  der  Seewehr  angehört  haben,  «
3)  diejenigen  Maschinisten,  Maschinistengehülfen  und  Heizer  von  See=  und  Flußdamwvi
welche  aus  dem  Beurlaubtenstande  des  Heeres  zum  Landsturm  übergetreten.  sind
8.  126.
In  der  Anmerkung-##)  zu  Ziffer  1  fallen  die  Worte  „Sachsen  und“  fort.
«  §.127.
In  Ziffer  2  tritt  am  Schlusse  hinzu:
„Das  Ergebniß  ist  vom  Chef  des  Generalstabs  der  Armee  der  Inspektion  der  Verkebrtruppen
  mitzutheilen.“
In  Ziffer  3  werden  der  dritte  und  vierte  Absatz  durch  folgende  Bestimmungen  ersetzt:
„Offiziere  und  Offizierstellvertreter  können  unter  namentlicher  Bezeichnung  von  dem  Crdes
  Generalstabs  der  Armee  oder  dem  Inspekteur  der  Verkehrstruppen  für  die  von  ihn.
aufzustellenden  Formationen  beansprucht  werden.
Den  Bahnverwaltungen  bleibt  es  anheimgestellt,  Anträge  auf  Belassung  einzelner  sch#.
zu  ersetzender  Beamten  bei  der  anfordernden  Stelle  vorzulegen.