Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Mit  dem  Inkrafttreten  der  Königlichen  Verordnung  treten  die  landesrechtlichen
Vorschriften  über  das  Kostenwesen  in  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit
sowie  im  Zwangsversteigerungs-  und  Zwangsverwaltungsverfahren,  insbesondere  das
Gesetz  über  die  Notariatssporteln  vom  8.  Juni  1883  (Reg.  Blatt  S.  101),  außer
Wirksamkeit.
Unsere  Ministerien  der  Justiz  und  der  Finanzen  sind  mit  der  Vollziehung  dieses
Gesetzes  beauftragt.
Gegeben  Bebenhausen,  den  4.  Juli  1899.
Wilhelm.
Mittnacht.  Sarwey.  Schott  von  Schottenstein.  Pischek.  Breitling.  Zeyer

 

fönigliche  Verordnung,
betreffend  die  Ermächtigung  der  Unternehmer  der  Uebeneisenbahn  von  Möckmähl  nach  Dö  bach
zur  Erwerbung  des  für  den  Ban  dieser  Bahn  auf  württembergischem  Gebirt  erforderlichen  Grund.
eigenthums  im  Wege  der  Zwangeenteignung.  Vom  24.  Juni  1899.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gunden  König  von  Württemberg.

Auf  Grund  des  Art.  2  des  Gesetzes  vom  20.  Dezember  1888,  betreffend  die  Zwang:
enteignung  von  Grundstücken  und  von  Rechten  an  Grundstücken  (Reg.  Blatt  S  4  46
verordnen  Wir  nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums  wie  folgt:  «

Das  aus  der  Mitteldeutschen  Kreditbank  zu  Berlin  und  Frankfurt  a.  M.,  dem
Wirklichen  Geheimen  Rath  Baron  Moriz  von  Cohn  in  Dessau  und  der  Firma  B

..  .  eri
und  Wächter  in  Berlin  bestehende  Unternehmer-Konsortium  wird  ermächtigt,  zum  Zwen
der  Erbauung  der  nach  der  Konzessionsurkunde  vom  4./13.  Jannuar  1899  (Reg.  Blatt-S.

  14)  herzustellenden  Nebeneisenbahn  von  Möckmühl  nach  Dörzbach  auf  württembergi.
schem  Gebiet  diejenigen  Grundstücke  und  Rechte  an  Grundstücken  im  Wege  der  Zwangs
enteignung  zu  erwerben,  welche  nach  dem  genehmigten  allgemeinen  Plan  für  das  gedachte
Unternehmen  erforderlich  sind.

Nach  diesem  Plan  ist  die  Bahn  gemäß  den  Bestimmungen  der  Bahnordnung  für  die
Nebeneisenbahnen  Deutschlands  vom  5.  Juli  1892  (Neg.  Blatt  S.449)  und  mit  einer  Spur