Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

365
XÆ  20.

Regierungsblatt

für  das
Königreich  Württemberg.

Ausgegeben  Stuttgart,  Samstag  den  15.  Juli  1899.

 

Inhalt:

Gesetz  über  das  Gerichtskostenwesen  in  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit,  sowie  im  Zwangsversteigerungs=
  und  Zwangsverwaltungsverfahren.  Vom  4.  Juli  1899.  —  Königliche  Verordnung,  betreffend
die  Ermächtigung  der  Unternehmer  der  Nebeneisenbahn  von  Möckmühl  nach  Dörzbach  zur  Erwerbung  des
für  den  Bau  dieser  Bahn  auf  württembergischem  Gebiet  erforderlichen  Grundeigenthums  im  Wege  der
Zwangsenteignung.  Vom  24.  Juni  1890.  —  Bekanntmachung  des  Ministeriums  der  auswärtigen
Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  rrsehrsanstal#in.  betreffend  die  Konzessionsertheilung  zum  Bau  und
Betrieb  einer  Nebeneisenbahn  von  Nürtingen  nach  Neuffen.  Vom  30.  Juni  1899.  —  Bekanntmachung  des
Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Aenderung  des  Namens  des  Stuttgarter  Frauenvereins  für  Verjorgung
  verwahrloster  Kinder.  Vom  7.  Juli  1899.  —  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend
die  Einrichtung  und  den  Betrieb  der  sgesinnrimmnerta  Haar=  und  Borstenzurichtereien  sowie  der  Bürstenund
  Pinselmachereien.  Vom  11.  Juli  1899

 

Eesetz
über  das  Gerichtskostenwesen  in  Augelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit,  sowie  im
Zwangoversteigerungs-  und  3  fahren.  Vom  4.  Juli  1899.

*  5

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums  und  unter  Zustimmung  Unserer

getreuen  Stände  verordnen  und  verfügen  Wir,  wie  folgt:
Einziger  Artikel.

Die  Negelung  des  Gerichtskostenwesens  in  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit,
  sowie  im  Zwangsversteigerungs=  und  Zwangsverwaltungsverfahren  kann,  soweit
diese  Regelung  der  Landesgesetzgebung  überlassen  ist,  bis  zum  Ablauf  des  Jahres  1905
im  Wege  der  Königlichen  Verordnung  erfolgen.