Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsraths, sowie alle Beamte der Bahn 
müssen Inländer d. h. Angehörige des Deutschen Reichs sein. 
S. 3. 
Die Staatsregierung ist berechtigt, sich in den Fällen, in welchen sie das staatliche 
Interesse für betheiligt erachtet, bei den Verhandlungen des Aufsichtsraths und der 
Generalversammlung der Aktionäre durch einen Kommissär vertreten zu lassen. Um 
die Ausübung dieses Rechts zu ermöglichen, ist dem Königlichen Ministerium der auswärtigen 
Angelegenheiten. Abtheilung für die Verkehrsanstalten, von diesen Zusammenkünften und 
Versammlungen rechtzeitig unter Vorlegung der vollständigen Tagesordnung Anzeige 
zu erstatten. 
Das Königliche Ministerium ist berechtigt, die Berufung einer außerordentlichen 
Generalversammlung zu verlangen. 
8. 4. 
Der Unternehmer ist verpflichtet, sich den Anordnungen zu unterwerfen, welche von 
der Staatsregierung zur Ausübung des Aufsichtsrechts über seine Geschäftsführung, sowie 
zur Ausübung der Bahnpolizei erlassen wurden oder noch erlassen werden. 
Die Einhaltung der Konzessionsbedingungen, sowie der hinsichtlich des Baues und 
des Betriebes ertheilten Vorschriften wird, soweit die Sicherheit und Ordnung des 
Straßenverkehrs und die Instandhaltung der öffentlichen Wege in Frage steht, durch das 
Königliche Ministerium des Innern und die ihm unterstellten Behörden überwacht. Im 
Uebrigen wird die Staatsaufsicht von dem Königlichen Ministerium der auswärtigen 
Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, und den von diesem bezeichneten 
Behörden ausgeübt. Die durch die Ausübung des staatlichen Aufsichtsrechts erwachsenden 
Kosten hat der Unternehmer zu ersetzen. 
Dem Königlichen Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die 
Verkehrsanstalten, steht das Recht zu, die Ausführung des Bahnbaues in jedem Stadium 
durch einen technischen Kommissär überwachen zu lassen. Der Unternehmer hat über 
den Beginn der Bauarbeiten und sodann vierteljährlich über den jeweiligen Stand der 
Arbeiten dem Königlichen Ministerium Anzeige zu erstatten. 
Die zur Ausübung der Bahnpolizei berufenen Beamten des Unternehmers werden 
nach Darlegung ihrer Qualifikation durch eine von der Aufsichtsbehörde bezeichnete Eisen- 
bahnstelle beeidigt.
	        
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