Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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des Bürgerlichen Gesetzbuchs), oder gemäß dem auf §. 2015 des Bürgerlichen Gesetzbun 
gestützten Verlangen eines Miterben, oder gemäß der Vorschrift in §. 2043 des Bürger 
lichen Gesetzbuchs ausgeschlossen, oder gegen das die Todeserklärung aussprechende Urthe. 
eine Anfechtungsklage gemäß den 8§§. 973 ff. der Civilprozeßordnung anhängig ist. 
Art. 84. 
Die von den Erben bewirkte Auseinandersetzung in Ansehung des Nachlasses . 
innerhalb der in Art. 82 bezeichneten Frist von sämmtlichen Erben dem Nachlaßgeric. 
anzuzeigen. Andernfalls gilt die Frist als nicht gewahrt. "6 
Liegen Thatsachen vor, aus denen zu schließen ist, daß die erstattete Anzeige de- 
Wahrheit nicht entspricht, so kann das Nachlaßgericht von den Erben den Nachweis de. 
bewirkten Auseinandersetzung fordern; wird der Nachweis nicht binnen einer zu bestim 
menden Frist erbracht, so hat das Nachlaßgericht die Vermittlung der Auseinandersetzun. 
von Amtswegen zu übernehmen. 
Art. 85. 
In den Fällen des Art. 83 sind die Erben verpflichtet, von dem der Auseinander 
setzung entgegenstehenden Hinderniß sofortige Anzeige zu erstatten und auf Verlangen 
dem Nachlaßgericht die das Hinderniß begründenden Umstände nachzuweisen. 
Art. 86. 
Ist ein Testamentsvollstrecker vorhanden, welcher zur Bewirkung der Auseinander 
setzung unter den Erben berechtigt ist, so findet die in Art. 82 vorgesehene Vermittluns 
der Auseinandersetzung durch das Nachlaßgericht nicht statt. « 
Art. 87. 
Hat das Nachlaßgericht die Auseinandersetzung in Ansehung eines Nachlasses vor 
Amtswegen zu vermitteln, so liegt ihm ob, bei der Ladung der Betheiligten zu dem Ver 
handlungstermin diese und die Theilungsmasse zu bezeichnen. Die zu diesem Zweck 
erforderlichen Erhebungen hat das Nachlaßgericht von Amtswegen vorzunehmen. 
Art. 88. 
Findet auf Antrag eines Betheiligten oder von Amtswegen die Vermittlung de 
Auseinandersetzung in Ansehung eines Nachlasses durch das Nachlaßgericht statt, so he:
	        
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