Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Mit der Bekleidung der Stelle eines Bezirksnotars ist das Amt eines öffentlichen 
Notars im Sinne des Art. 105 verbunden. 
Der Bezirksnotar unterliegt auch hinsichtlich solcher dienstlicher Verfehlungen, welche 
er außerhalb seines ordentlichen Geschäftskreises (Abs. 1) sich zu Schulden kommen läßt, 
den Bestimmungen des fünften Abschnitts des Beamtengesetzes vom 28. Juni 1876, 
Reg. Blatt S. 211. 
Art. 96. 
Der Bezirksnotar kann zur selbständigen Bearbeitung von Geschäften (Art. 95) im 
Bedürfnißfall mit Genehmigung des Justizministeriums Gehilfen annehmen. 
Der Gehilfe ist von dem Bezirksnotar aus der Zahl der für die Versehung des 
Amts eines Bezirksnotars befähigten Versonen zu wählen. Die getroffene Wahl ist 
dem Justizministerium anzuzeigen. 
Zur Vertretung des Bezirksnotars bei einer der in Art. 95 Abs. 1 genannten 
Verrichtungen bedarf der Gehilfe besonderer Ermächtigung Seitens des Justizministeriums, 
welche für Verhandlungen des Vormundschafts= und Nachlaßgerichts nur ausnahmsweise 
ertheilt werden soll. 
Von dem Erforderniß der Befähigung des Gehilfen zur Bekleidung des Amts eines 
Bezirksnotars kann das Justizministerium dann Befreiung ertheilen, wenn der Betreffende 
die erste höhere Justizdienstprüfung erstanden hat. Soweit der Gehilfe den Bezirksnotar 
nur in seiner Eigenschaft als Grundbuchbeamten zu vertreten hat, kann die Ermächtigung 
im Sinne von Abs. 3 auch auf die Erstehung einer Prüfung im Departement des Innern 
gegründet werden. 
Der Bezirksnotar haftet für den von ihm angenommenen Gehilfen neben diesem 
so, wie wenn er die von demselben vorgenommenen Geschäfte selbst vorgenommen hätte. 
Art. 97. 
Dem Bezirksnotar ist untersagt, Angelegenheiten, welche er gegebenen Falls in 
Gemäßheit seines Amts (vergl. Art. 95 Abs. 1) zu besorgen hat, im Wege des Vertrags 
mit den Betheiligten zur Privatbesorgung zu übernehmen. 
Dieses Verbot gilt auch für sämmtliche Gehilfen des Bezirksnotars. 
Art. 98. 
Die Bezirksnotare sind zum Gebührenbezug nur insoweit berechtigt, als dies aus- 
drücklich bestimmt ist.
	        
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