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Mit der Bekleidung der Stelle eines Bezirksnotars ist das Amt eines öffentlichen
Notars im Sinne des Art. 105 verbunden.
Der Bezirksnotar unterliegt auch hinsichtlich solcher dienstlicher Verfehlungen, welche
er außerhalb seines ordentlichen Geschäftskreises (Abs. 1) sich zu Schulden kommen läßt,
den Bestimmungen des fünften Abschnitts des Beamtengesetzes vom 28. Juni 1876,
Reg. Blatt S. 211.
Art. 96.
Der Bezirksnotar kann zur selbständigen Bearbeitung von Geschäften (Art. 95) im
Bedürfnißfall mit Genehmigung des Justizministeriums Gehilfen annehmen.
Der Gehilfe ist von dem Bezirksnotar aus der Zahl der für die Versehung des
Amts eines Bezirksnotars befähigten Versonen zu wählen. Die getroffene Wahl ist
dem Justizministerium anzuzeigen.
Zur Vertretung des Bezirksnotars bei einer der in Art. 95 Abs. 1 genannten
Verrichtungen bedarf der Gehilfe besonderer Ermächtigung Seitens des Justizministeriums,
welche für Verhandlungen des Vormundschafts= und Nachlaßgerichts nur ausnahmsweise
ertheilt werden soll.
Von dem Erforderniß der Befähigung des Gehilfen zur Bekleidung des Amts eines
Bezirksnotars kann das Justizministerium dann Befreiung ertheilen, wenn der Betreffende
die erste höhere Justizdienstprüfung erstanden hat. Soweit der Gehilfe den Bezirksnotar
nur in seiner Eigenschaft als Grundbuchbeamten zu vertreten hat, kann die Ermächtigung
im Sinne von Abs. 3 auch auf die Erstehung einer Prüfung im Departement des Innern
gegründet werden.
Der Bezirksnotar haftet für den von ihm angenommenen Gehilfen neben diesem
so, wie wenn er die von demselben vorgenommenen Geschäfte selbst vorgenommen hätte.
Art. 97.
Dem Bezirksnotar ist untersagt, Angelegenheiten, welche er gegebenen Falls in
Gemäßheit seines Amts (vergl. Art. 95 Abs. 1) zu besorgen hat, im Wege des Vertrags
mit den Betheiligten zur Privatbesorgung zu übernehmen.
Dieses Verbot gilt auch für sämmtliche Gehilfen des Bezirksnotars.
Art. 98.
Die Bezirksnotare sind zum Gebührenbezug nur insoweit berechtigt, als dies aus-
drücklich bestimmt ist.