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3) In Art. 39 Abs. 4 werden die Worte: „mit fünf vom Hundert“ ersetzt durch
die Worte:
„mit vier vom Hundert“.
VII. In Art. 40 Abs. 1 werden die Worte: „in den öffentlichen Büchern“ ersetzt durch
die Worte: #
„im Grundbuch“.
Art. 210.
Auf die in den Fällen des Art. 6 Abs. 3 und des Art. 7 Abs. 4 der Neuen allge-
meinen Bauordnung vom 6. Oktober 1872, Reg. Blatt S. 305, zu gewährenden Ent-
schädigungen finden die Bestimmungen der Art. 52 und 53 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuch in der in Art. 46 des Gesetzes vom 20. Dezember 1888, be-
treffend die Zwangsenteignung von Grundstücken 2c., bestimmten Weise mit der Maßgabe
Anwendung, daß die Anzeige über die Entscheidung des Ministeriums des Innern an
die Stelle der Anzeige des Eintritts des Schadens tritt.
Die Bestimmungen der Art. 52 und 53 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuch finden auch auf die Entschädigung Anwendung, welche in den Fällen des
Art. 8 der Bauordnung dem Eigenthümer eines Gebäudes für die in der seitherigen
Benützung desselben eintretende Beeinträchtigung zu gewähren ist.
Art. 211.
Das Gesetz vom 30. März 1886, betreffend die Feldbereinigung, Reg. Blatt S. 111,
wird dahin geändert:
I. Der Art. 7 erhält folgenden Abf. 5:
„Auf die Entschädigung finden die Bestimmungen der Art. 52 und 53 des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch keine Anwendung."“
II. An die Stelle des Art. 14 Abs. 4 und 5 tritt folgender Abs. 4:
Zur Vertretung von Grundstücken einer Ehefrau, welche in der Verwaltung
des Ehemanns sich befinden, ist der Ehemann, zur Vertretung von Grundstücken
von Kindern, welche in der Verwaltung des Vaters oder der Mutter sich befinden,
ist der Vater oder die Mutter je ausschließlich berechtigt.