Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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3) In Art. 39 Abs. 4 werden die Worte: „mit fünf vom Hundert“ ersetzt durch 
die Worte: 
„mit vier vom Hundert“. 
VII. In Art. 40 Abs. 1 werden die Worte: „in den öffentlichen Büchern“ ersetzt durch 
die Worte: # 
„im Grundbuch“. 
Art. 210. 
Auf die in den Fällen des Art. 6 Abs. 3 und des Art. 7 Abs. 4 der Neuen allge- 
meinen Bauordnung vom 6. Oktober 1872, Reg. Blatt S. 305, zu gewährenden Ent- 
schädigungen finden die Bestimmungen der Art. 52 und 53 des Einführungsgesetzes zum 
Bürgerlichen Gesetzbuch in der in Art. 46 des Gesetzes vom 20. Dezember 1888, be- 
treffend die Zwangsenteignung von Grundstücken 2c., bestimmten Weise mit der Maßgabe 
Anwendung, daß die Anzeige über die Entscheidung des Ministeriums des Innern an 
die Stelle der Anzeige des Eintritts des Schadens tritt. 
Die Bestimmungen der Art. 52 und 53 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen 
Gesetzbuch finden auch auf die Entschädigung Anwendung, welche in den Fällen des 
Art. 8 der Bauordnung dem Eigenthümer eines Gebäudes für die in der seitherigen 
Benützung desselben eintretende Beeinträchtigung zu gewähren ist. 
Art. 211. 
Das Gesetz vom 30. März 1886, betreffend die Feldbereinigung, Reg. Blatt S. 111, 
wird dahin geändert: 
I. Der Art. 7 erhält folgenden Abf. 5: 
„Auf die Entschädigung finden die Bestimmungen der Art. 52 und 53 des 
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch keine Anwendung."“ 
II. An die Stelle des Art. 14 Abs. 4 und 5 tritt folgender Abs. 4: 
Zur Vertretung von Grundstücken einer Ehefrau, welche in der Verwaltung 
des Ehemanns sich befinden, ist der Ehemann, zur Vertretung von Grundstücken 
von Kindern, welche in der Verwaltung des Vaters oder der Mutter sich befinden, 
ist der Vater oder die Mutter je ausschließlich berechtigt.
	        
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