Object: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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III. Die für den telegraphischen Verkehr mit dem Auslande maßgebenden Tar- 
können bei den Telegraphenanstalten eingesehen werden. « 
IV. Ein bei Berechnung der Gebühren sich ergebender, durch 5 nicht theilbar 
Pfennigbetrag ist bis zu einem solchen aufwärts abzurunden. 
S. 9. 
Dringende Telegramme. 
Der Aufgeber eines Privattelegramms kann für dasselbe den Vorrang bei 
Beförderung und der Bestellung vor den gewöhnlichen Privattelegram 
erlangen, wenn er das Wort „dringend“ oder abgekürzt die Bezeichnung („0) vor 
Aufschrift setzt und die dreifache Gebühr eines gewöhnlichen Telegramms von glei 4 
Länge erlegt. Für dringende Telegramme wird demnach eine Gebühr von 15 Pf *z 
bei Stadttelegrammen eine Gebühr von 9 Pfennig für das Wort, mindestens * t 
der Betrag von 1 Mark 50 Pfennig bezw. von 90 Pfennig erhoben (vergl. S. 8). lede 
d. 
Dem 8. 18 ist der folgende Absatz IV anzufügen: 
IV. Eine Stundung von Telegrammgebühren findet nur statt bei den Mit 
des K. Hauses, ferner bei den fremden Gesandtschaften, dem Geheimen Rath 
Ministerien, sowie bei den Mittelstellen und Kreisbehörden des Landes. 
Stuttgart, den 21. März 1899. 
glieder 
und de 
Mittnacht. 
Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele).
	        
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