Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

559 
rechtigten württembergischen privaten Lehranstalt, und zwar bis zu der auf 
einer solchen Schule erlangten Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Mili- 
tärdienst; 
5) der Nachweis einer mindestens fünfjährigen praktischen Vorbildung im würt- 
tembergischen niederen Justizdienst, wovon mindestens ein Jahr bei einem 
Amtsgericht, und die übrige Zeit bei Bezirksnotaren und Grundbuchbeamten 
in der Weise zuzubringen ist, daß die Beschäftigung bei einem Notar min- 
destens drei Jahre oder, wenn dieser nicht zugleich Grundbuchbeamter ist, die 
Beschäftigung bei ihm und bei einem Grundbuchbeamten mindestens je ein und 
ein halbes Jahr dauert; 
Zeugnisse der Amtsstellen, beziehungsweise Beamten, bei welchen der Kandidat 
sich praktisch vorbereitet hat, über Fleiß, Brauchbarkeit und Führung des Kan- 
didaten; 
7) der Nachweis einer einmaligen ordnungsmäßigen Theilnahme an dem staatlichen 
Unterrichtskurs für Notariatskandidaten (vergl. §. 5); 
5) die Militärpapiere des Kandidaten; 
9) ein Leumundszengniß der Gemeindebehörde des Aufenthaltsorts, sowie ein Vor- 
strafenverzeichniß der Gemeindebehörde des Geburtsorts des Kandidaten. 
— 
— 
8. 4. 
Soweit die in 8. 3 bezeichneten Nachweise bereits dem Gesuche um Zulassung zu 
dem staatlichen Unterrichtskurs für Notariatskandidaten beigelegt waren und nicht zurück- 
gegeben worden sind, genügt bei der Meldung zu der niederen Justizdienstprüfung ein 
Cimnweis auf dieselben. Der Hinweis auf ein früher vorgelegtes Leumundszeugniß und 
Vorstrafenverzeichniß ist jedoch nur bei denjenigen Kandidaten ausreichend, welche zur 
Zeit der Meldung noch im Besuche des gedachten Unterrichtskurses begriffen sind. 
Von den in §. 3 Ziff. 4, 5 und 7 angeführten Nachweisen sind solche Kandidaten 
befreit, welche die erste höhere Justizdienstprüfung erstanden haben. 
Von den in §. 3 Ziff. 5 und 7 angeführten Nachweisen können ferner durch das
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.