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rechtigten württembergischen privaten Lehranstalt, und zwar bis zu der auf
einer solchen Schule erlangten Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Mili-
tärdienst;
5) der Nachweis einer mindestens fünfjährigen praktischen Vorbildung im würt-
tembergischen niederen Justizdienst, wovon mindestens ein Jahr bei einem
Amtsgericht, und die übrige Zeit bei Bezirksnotaren und Grundbuchbeamten
in der Weise zuzubringen ist, daß die Beschäftigung bei einem Notar min-
destens drei Jahre oder, wenn dieser nicht zugleich Grundbuchbeamter ist, die
Beschäftigung bei ihm und bei einem Grundbuchbeamten mindestens je ein und
ein halbes Jahr dauert;
Zeugnisse der Amtsstellen, beziehungsweise Beamten, bei welchen der Kandidat
sich praktisch vorbereitet hat, über Fleiß, Brauchbarkeit und Führung des Kan-
didaten;
7) der Nachweis einer einmaligen ordnungsmäßigen Theilnahme an dem staatlichen
Unterrichtskurs für Notariatskandidaten (vergl. §. 5);
5) die Militärpapiere des Kandidaten;
9) ein Leumundszengniß der Gemeindebehörde des Aufenthaltsorts, sowie ein Vor-
strafenverzeichniß der Gemeindebehörde des Geburtsorts des Kandidaten.
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8. 4.
Soweit die in 8. 3 bezeichneten Nachweise bereits dem Gesuche um Zulassung zu
dem staatlichen Unterrichtskurs für Notariatskandidaten beigelegt waren und nicht zurück-
gegeben worden sind, genügt bei der Meldung zu der niederen Justizdienstprüfung ein
Cimnweis auf dieselben. Der Hinweis auf ein früher vorgelegtes Leumundszeugniß und
Vorstrafenverzeichniß ist jedoch nur bei denjenigen Kandidaten ausreichend, welche zur
Zeit der Meldung noch im Besuche des gedachten Unterrichtskurses begriffen sind.
Von den in §. 3 Ziff. 4, 5 und 7 angeführten Nachweisen sind solche Kandidaten
befreit, welche die erste höhere Justizdienstprüfung erstanden haben.
Von den in §. 3 Ziff. 5 und 7 angeführten Nachweisen können ferner durch das