Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Justizministerium solche Kandidaten befreit werden, welche mindestens drei Semester auf 
deutschen Universitäten Rechtswissenschaft studirt haben und hierauf mindestens ein Jahr 
lang bei einem Bezirksnotar oder, wenn dieser nicht zugleich Grundbuchbeamter ist, 
mindestens ein halbes Jahr bei einem Bezirksnotar und ein halbes Jahr bei einem 
Grundbuchbeamten beschäftigt waren. 
Diejenigen Kandidaten, welche den staatlichen Unterrichtskurs für Notariatskandi 
daten früher besucht haben, zur Zeit der Meldung aber nicht besuchen, haben sich ir 
der Meldung zur Prüfung über ihre Beschäftigung seit Beendigung des von ihner 
besuchten Kurses zu äußern und Nachweise darüber vorzulegen. 
S. 5. 
Die näheren Vorschrifien über die Einrichtung des staatlichen Unterrichtskurses 
für Notariatskandidaten, welcher jährlich in Stuttgart stattfindet und die Dauer von 
acht Monaten keinesfalls überschreiten soll, sowie über die Zulassung zu diesem Kur- 
werden durch das Justizministerium erlassen. 
S. 6. 
Die niedere Justizdienstprüfung wird vor einer Kommission abgelegt, welche von 
dem Justizministerium theils aus höheren Justizbeamten, theils aus Justizbeamten, welche 
die niedere Justizdienstprüfung erstanden haben, gebildet wird. 
S. 7. 
Die Prüfung geschieht schriftlich und mündlich. 
Bei der schriftlichen Prüfung werden allen Kandidaten die gleichen Aufgaben v. 
sofortiger, unter Aufsicht erfolgender Bearbeitung vorgelegt. 
Die mündliche Prüfung folgt der schriftlichen. 
8. 8. 
Der Gebrauch von Büchern und anderen Hilfsmitteln, welche nicht ausdrücklig 
zugelassen sind, ist den Kandidaten verboten. 
Ein Kandidat, welcher sich einer Verletzung dieses Verbots schuldig macht, wird 
wenn dieselbe im Laufe der Prüfung entdeckt wird, durch Ausspruch der Prüfun.
	        
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