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Justizministerium solche Kandidaten befreit werden, welche mindestens drei Semester auf
deutschen Universitäten Rechtswissenschaft studirt haben und hierauf mindestens ein Jahr
lang bei einem Bezirksnotar oder, wenn dieser nicht zugleich Grundbuchbeamter ist,
mindestens ein halbes Jahr bei einem Bezirksnotar und ein halbes Jahr bei einem
Grundbuchbeamten beschäftigt waren.
Diejenigen Kandidaten, welche den staatlichen Unterrichtskurs für Notariatskandi
daten früher besucht haben, zur Zeit der Meldung aber nicht besuchen, haben sich ir
der Meldung zur Prüfung über ihre Beschäftigung seit Beendigung des von ihner
besuchten Kurses zu äußern und Nachweise darüber vorzulegen.
S. 5.
Die näheren Vorschrifien über die Einrichtung des staatlichen Unterrichtskurses
für Notariatskandidaten, welcher jährlich in Stuttgart stattfindet und die Dauer von
acht Monaten keinesfalls überschreiten soll, sowie über die Zulassung zu diesem Kur-
werden durch das Justizministerium erlassen.
S. 6.
Die niedere Justizdienstprüfung wird vor einer Kommission abgelegt, welche von
dem Justizministerium theils aus höheren Justizbeamten, theils aus Justizbeamten, welche
die niedere Justizdienstprüfung erstanden haben, gebildet wird.
S. 7.
Die Prüfung geschieht schriftlich und mündlich.
Bei der schriftlichen Prüfung werden allen Kandidaten die gleichen Aufgaben v.
sofortiger, unter Aufsicht erfolgender Bearbeitung vorgelegt.
Die mündliche Prüfung folgt der schriftlichen.
8. 8.
Der Gebrauch von Büchern und anderen Hilfsmitteln, welche nicht ausdrücklig
zugelassen sind, ist den Kandidaten verboten.
Ein Kandidat, welcher sich einer Verletzung dieses Verbots schuldig macht, wird
wenn dieselbe im Laufe der Prüfung entdeckt wird, durch Ausspruch der Prüfun.