Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

561 
kommission von der Prüfung ausgeschlossen; wenn die Verfehlung erst später an den 
Tag kommt, wird ihm kein Prüfungszeugniß ertheilt, oder das bereits ausgestellte Zeug- 
niß zurückgezogen. 
Gleiche Ahndung trifft denjenigen Kandidaten, welcher während der Prüfung anderen 
in irgend einer Weise zur Lösung der gestellten Aufgabe behilflich ist oder von anderen 
solche Hilfe annimmt. 
8. 9. 
Gegenstände der Prüfung sind: 
A. Gründliche Kenntnisse in folgenden Fächern: 
1) in Betreff der Rechte an Grundstücken und im Grundbuchwesen; 
2) im Familien- und Erbrecht; 
3) in allen unter Ziff. 1 und 2 nicht aufgeführten, in das Fach der frei- 
willigen Gerichtsbarkeit einschlagenden Vorschriften und Geschäften; 
4) im Konkursrecht; 
5) in den im Civil= und Strafprozeß dem Gerichtsschreiber zugewiesenen Ge- 
schäften; 
6) im Mahn= und Zwangsvollstreckungsverfahren, insbesondere in Betreff der 
Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung. 
B. Kenntniß der Grundsätze in folgenden Fächern: 
1) in den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit solche nicht oben 
unter lit. A. aufgeführt sind, im Handels= und Wechselrecht, sowie in den 
ivilrechtlichen Bestimmungen der sonstigen fortgeltenden Reichs= und Lan- 
desgesetze; 
2) im Civilprozeßrecht; 
3) im Reichs= und württembergischen Staatsrecht. 
Praktische Fertigkeit in Ausführung aller in das Fach der freiwilligen Ge- 
richtsbarkeit einschlagenden Geschäfte, besonders in der Aufnahme notarieller 
Urkunden, in den Geschäften des Grundbuchbeamten, im Vormundschafts= und 
Konkursrechnungswesen und in der Behandlung schwieriger Theilungsfälle. 
C.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.