Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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ordnung  kürzer  als  drei  Monate  sich  bei  einem  Notar  in  der  Lehre  befinden,  können
durch  das  Justizministerium  von  dem  oben  genannten  Nachweise  befreit  werden.

Die  Bestimmung  darüber,  inwieweit  bis  zum  31.  Dezember  1904  der  in  8.  3
Ziff.  5  erforderte  Nachweis  durch  eine  dem  1.  Januar  1900  vorausgegangene  praktische
  Vorbildung  erbracht  werden  kann,  bleibt  dem  Justizministerium  vorbehalten.

8.  13.
Gegenstände  der  Prüfung  sind  außer  den  in  8.  9  angeführten  Rechtsgebieten  bis
auf  Weiteres:
gründliche  Kenntnisse  des  bisher  in  Württemberg  geltenden  Familien-  und
Erbrechts;
Kenntniß  der  Grundsätze  im  württembergischen  Unterpfandswesen,  sowie  in  den
sonstigen  Bestimmungen  des  bisher  in  Württemberg  geltenden  Privatrechts.

Das  Justizministerium  hat  seiner  Zeit  den  Termin  zu  bestimmen,  an  welchem
die  dem  bisherigen  württembergischen  Recht  angehörigen  Prüfungsgegenstände  ganz  oder
theilweise  aus  dem  Prüfungsstoffe  auszuscheiden  haben.

Für  die  im  Jahre  1900  stattfindende  Prüfung  bleibt  dem  Justizministerium  die
Bestimmung  vorbehalten,  daß  in  einzelnen  der  in  §.  9  A  aufgeführten  Prüfungsgegenstände
  nur  das  in  §.  9  B  bezeichnete  Maß  der  Anforderungen  gestellt  wird.

8.  14.

Die  §§.  7  und  11  bis  14  der  Königlichen  Verordnung  vom  25.  April  1839,  die
Dienstprüfungen  im  Justizdepartement  betreffend  (Neg.  Blatt  S.  415),  sowie  die  Königliche
  Verordnung  vom  22.  Jannar  1869,  betreffend  die  niedere  Justizdienstprüfung
(Reg.  Blatt  S.  77),  werden  aufgehoben.

Unser  Justizministerium  ist  mit  der  Vollziehung  der  gegenwärtigen  Verordnung
beanftragt.

Gegeben  Schloß  Friedrichshafen,  den  31.  Juli  1899.
Wilheln.
Mittnacht.  Sarwey.  Schott  von  Schottenstein.  Breitling.  Zeyer.