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sich nach Nordosten wendend in das Murgthal ein. In diesem läuft die Linie nach
abermaliger Kreuzung der Staatsstraße zwischen dieser und der Murg bis zu dem
westlich vom Dorf Klosterreichenbach herzustellenden Endbahnhof.
In dem Verfahren zum Zweck der Zwangsenteignung wird die Staatseisenbahnverwaltung
durch die Bauabtheilung der Generaldirektion der Staatseisenbahnen
vertreten.
Als Enteignungsbehörde wird die Generaldirektion der Staatseisenbahnen bestellt.
Unser Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten ist mit der Vollziehung dieser
Verordnung beauftragt.
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 19. Juli 1899.
Wilheln.
Mittnacht. Sarwey. Schott von Schottenstein. Pischek. Breitling. Zeyer.
fönigliche Verordnung,
betreffend die Ermächtigung der Unternehmer der Nebeneisenbahn von Reutlingen nach Eningen
zur Erwerbung des für den Ban dieser Sahn erforderlichen Grundeigenthums im Wege der
Zwangsenteignung. Vom 21. Juli 1899.
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Auf Grund des Art. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1888, betreffend die
Zwangsenteignung von Grundstücken und von Rechten an Grundstücken (Reg.Blatt
446), verordnen Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, wie folgt:
Die Gemeinde Eningen, Oberamts Reutlingen, und der Ingenieur Hermann Ritter
ron Schwind in Wilten bei Innsbruck als Unternehmer der am 3. Oktober 1898
kenzessionirten Nebeneisenbahn von Reutlingen nach Eningen (Reg. Blatt von 1898
. 200) werden ermächtigt, diejenigen Grundstücke und Rechte an Grundstücken im
Wege der Zwangsenteignung zu erwerben, welche nach dem genehmigten allgemeinen
Plan für das gedachte Unternehmen erforderlich sind.
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