Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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sich  nach  Nordosten  wendend  in  das  Murgthal  ein.  In  diesem  läuft  die  Linie  nach
abermaliger  Kreuzung  der  Staatsstraße  zwischen  dieser  und  der  Murg  bis  zu  dem
westlich  vom  Dorf  Klosterreichenbach  herzustellenden  Endbahnhof.

In  dem  Verfahren  zum  Zweck  der  Zwangsenteignung  wird  die  Staatseisenbahnverwaltung
  durch  die  Bauabtheilung  der  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen
vertreten.

Als  Enteignungsbehörde  wird  die  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen  bestellt.

Unser  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten  ist  mit  der  Vollziehung  dieser
Verordnung  beauftragt.

Gegeben  Schloß  Friedrichshafen,  den  19.  Juli  1899.
Wilheln.
Mittnacht.  Sarwey.  Schott  von  Schottenstein.  Pischek.  Breitling.  Zeyer.

fönigliche  Verordnung,
betreffend  die  Ermächtigung  der  Unternehmer  der  Nebeneisenbahn  von  Reutlingen  nach  Eningen
zur  Erwerbung  des  für  den  Ban  dieser  Sahn  erforderlichen  Grundeigenthums  im  Wege  der
Zwangsenteignung.  Vom  21.  Juli  1899.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Auf  Grund  des  Art.  2  des  Gesetzes  vom  20.  Dezember  1888,  betreffend  die
Zwangsenteignung  von  Grundstücken  und  von  Rechten  an  Grundstücken  (Reg.Blatt
446),  verordnen  Wir  nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums,  wie  folgt:

Die  Gemeinde  Eningen,  Oberamts  Reutlingen,  und  der  Ingenieur  Hermann  Ritter
ron  Schwind  in  Wilten  bei  Innsbruck  als  Unternehmer  der  am  3.  Oktober  1898
kenzessionirten  Nebeneisenbahn  von  Reutlingen  nach  Eningen  (Reg.  Blatt  von  1898
.  200)  werden  ermächtigt,  diejenigen  Grundstücke  und  Rechte  an  Grundstücken  im
Wege  der  Zwangsenteignung  zu  erwerben,  welche  nach  dem  genehmigten  allgemeinen

Plan  für  das  gedachte  Unternehmen  erforderlich  sind.
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