Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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sönigliche  Verordnung,
betreffend  die  Ermächtigung  der  Stadtgemeinde  (Theilgemeinde)  Welzheim  zu  Erhebung  einer
örllichen  Verbranchsabgabe  von  gier.  Vom  19.  Juli  1899.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Auf  Grund  des  Gesetzes  vom  24.  März  1899,  betreffend  die  Gültigkeitsdauer
der  mit  dem  31.  März  1899  außer  Wirksamkeit  tretenden  Bestimmungen  über  die
Besteuerungsrechte  der  Gemeinden  (Reg.  Blatt  S.  237),  des  Gesetzes  vom  25.  März
1887,  betreffend  die  Forterhebung  von  örtlichen  Verbrauchsabgaben  durch  die  Gemeinden
  (Reg.  Blatt  S.  85),  sowie  der  Art.  19  bis  21,  23,  24  Abs.  1  und  25  Abs.  1
des  Gesetzes  vom  23.  Juli  1877  über  Besteverungsrechte  der  Amtskörperschaften  und
Gemeinden  (Reg.  Blatt  S.  198)  und  des  Art.  II  des  Gesetzes  vom  8.  März  1881,
betreffend  die  Abänderung  des  vorerwähnten  Gesetzes  (Reg.  Blatt  S.  19),  verordnen
und  verfügen  Wir  nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums,  wie  folgt:

S.  1.

Der  Stadtgemeinde  (Theilgemeinde)  Welzheim  wird  die  Erhebung  einer  örtlichen
  Verbrauchsabgabe  von  Bier  mit  fünfundsechzig  Pfennig  für  einhundert  Liter  bis
zum  31.  März  1905  gestattet.

§.  2.

Soweit  die  örtliche  Verbrauchsabgabe  von  Bier  nach  Art.  21  Abs.  2  des  Gesetzes
vom  23.  Juli  1877  von  dem  in  der  Stadtgemeinde  (Theilgemeinde)  Welzheim  zur
Biererzeugung  verwendeten  Malz  zu  erheben  ist,  wird  der  Betrag  der  von  dem  Doppelzentner
  ungeschrotenen  Malzes  für  die  Gemeinde  zu  erhebenden  Steuer  auf  zwei
Mark  fünfzig  Pfennig  festgesetzt.

Unsere  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  sind  mit  der  Vollziehung
diefer  Verordnung  beauftragt.

Gegeben  Schloß  Friedrichshafen,  den  19.  Juli  1899.
Wilhelm.
Mittnacht.  Sarwey.  Schott  von  Schottenstein.  Pischek.  Breitling.  Zeyer.