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2.
Regierungsblatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart, Donnerstag den 19. Januar 1899.
Inan
Königliche Verordnung, betreffend die Einberufung der Ständeversammlung. Vom 17. Jannar 1899.
Königliche Verordnung,
betreffend die Einberufung der Ständeversammlung. Vom 17. Januar 1899.
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums haben Wir beschlossen, die Ständeversammlung
auf
Montag den 23. Jannar d. J.
zur Eröffnung des Landtags in Unsere Haupt= und Residenzstadt Stuttgart einzuberufen.
Wir befehlen demnach, daß die Mitglieder beider Kammern am Montag den
23. Januar d. J. sich in Stuttgart einfinden und bei dem ständischen Ausschuß legitimiren.
Unser Ministerium des Innern ist mit der Bekanntmachung und Vollziehung dieser
Verordnung beauftragt.
Gegeben Stuttgart, den 17. Januar 1899.
Wilhelm.
Mittnacht. Sarwey. Schott von Schottenstein. Pischek. Breitling. Zeyer.
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Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele).