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des Gesetzes vom 28. April 1873) die Genehmigungsurkunde der Kreisregierung als Beilage
anzuschließen.
II. Von der Vormerkung der Veränderungen und der Sammlung der Meßurkunden.
8. 9.
Dem Gemeinderath wird zur Obliegenheit gemacht, alle Veränderungen, welche sich
sowohl in der Eintheilung der Bodenfläche als in der Kultur (§. 3) ergeben, sowie die
Mängel in den Markzeichen und an den Signalpunkten zu sammeln und in das für
* jiede Markung nach dem vorgeschriebenen Muster anzulegende Aenderungsprotokoll zum
- Primärkataster einzutragen. Dieser Eintrag hat sämmtliches auf der Markung liegende
Grundeigenthum zu umfassen, es mag steuerbar oder steuerfrei sein, Ortsangehörigen oder
auswärtigen Eigenthümren gehören.
Die Führung des Aenderungsprotokolls zum Primärkataster hat der Gemeinderatb
in der Regel dem Rathsschreiber zu übertragen. Sind in einer Gemeinde mehrere Natbs-
schreiber vorhanden, so soll demjenigen die Führung des Aenderungsprotokolls übertragen
werden, welcher die mit der Führung des Grundbuches in Verbindung stehenden Cd-
liegenheiten wahrzunehmen hat.
8. 10.
Die Aufnahme der Aenderungen in das Aenderungsprotokoll zum Primärkataster.
welche alsbald, nachdem dieselben zur Kenntniß des Rathsschreibers gelangt sind, zu er-
folgen hat, geschieht theils auf Grund der Mittheilungen zum Grundbuch über aus-
geführte Feldbereinigungen, theils auf Grund der dem Rathsschreiber von den Grund-
eigenthümern und den Felduntergängern zugekommenen Anzeigen (§. 38), endlich auf
Grund der bei dem Durchgang der Grenzvermarkung (§. 34) vorgemerkten Anstände.
F. 11.
Aenderungen in dem Bestand der Gebäude sind nach Vollendung des Bauwesens,
beziehungsweise nach dem Abbruch oder Abgang eines solchen und spätestens bei Gelegen
heit der, Einschätzung für das Brandversicherungskataster in das Aenderungsprotokon
aufzunehmen.
Bei Feldbereinigungen, welche nach dem Gesetz vom 30. März 1886 (Reg. Blatt