Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Bahn erforderlichen Grund und Bodens das Enteignungsrecht nach Maßgabe der für 
beide Staatsgebiete geltenden gesetzlichen Bestimmungen auf Ansuchen verliehen werden. 
S. 6. 
Für den Bau insbesondere gelten folgende Bestimmungen: 
1) Die Spurweite der Bahn soll 0,75 m betragen. Der Bau muß so eingerichtet 
werden, daß mit Hilfe von Rollschemeln auch die Wagen der Hauptbahn über- 
gehen können. 
2) Dem Königlich Württembergischen Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. 
Abtheilung für die Verkehrsanstalten, und dem Großherzoglich Badischen Mei- 
nisterium des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten 
bleibt je für das betreffende Staatsgebiet vorbehalten: 
die Bestimmung der Umgrenzung des lichten Raumes, welcher für die auf 
dem Bahngleis zu bewegenden Züge mindestens frei zu halten ist, ebenso 
die Bestimmung der Umgrenzung der größten zulässigen Breiten- und Höhen 
maße der Fahrzeuge, ferner die Feststellung der Bahnlinie in ihrer voll. 
ständigen Durchführung durch alle Zwischenpunkte, die Bestimmung der 
Zahl und Lage der Stationen, die Genehmigung der Entwürfe aller für 
den Betrieb der Bahn bestimmten baulichen Anlagen und Einrichtungen, 
sowie die Feststellung der Zahl und Beschaffenheit der Betriebsmittel. 
Die Zuständigkeiten der Bau= und Wasserpolizeibehörden werden hiedurch 
nicht berührt. 
3) Die Unternehmer sind auch nach Eröffnung der Bahn zur Aenderung oder Er— 
weiterung der Anlagen verpflichtet, sofern und soweit die Staatsaufsichtsbehörden 
solches im Interesse des Verkehrs und im Interesse der Sicherheit des Bahn— 
betriebs oder des Straßenverkehrs für geboten erachten. 
Gegen künftige Anlage von Kanälen, Fluß- und Bachkorrektionen, Wasserzu 
oder zableitungen, Schutzdämmen, öffentlichen Wegen, die auf Anordnung od#Kr 
mit Genehmigung der beiden Regierungen ausgeführt werden sollen, und ent 
weder die Eisenbahn kreuzen oder in deren Nähe herzustellen sind, steht den 
Unternehmern weder eine Einsprache noch eine Entschädigungsforderung zu. Es 
soll'jedoch thunlichst darauf Rücksicht genommen werden, daß durch solche Anlagen
	        
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