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der Betrieb der Eisenbahn nicht gehindert und die Unternehmer nicht in Unkosten
versetzt werden.
4) Die Unternehmer haben allen Anordnungen, welche wegen polizeilicher Beauf-
sichtigung der beim Bahnbau beschäftigten Arbeiter getroffen werden mögen,
nachzukommen.
5) Hinsichtlich der Benützung öffentlicher Wege greifen die von dem Königlich
Württembergischen Ministerium des Innern und dem Großherzoglich Badischen
Ministerium des Innern, hinsichtlich der Benützung öffentlicher Gewässer die von
den zuständigen Wasserpolizeibehörden zu ertheilenden Vorschriften Platz.
Behufs Feststellung dieser Vorschriften haben die Unternehmer die erforderlichen
Einzelpläne einzureichen.
6) Die Vollendung und Inbetriebnahme der Bahn muß längsteus innerhalb zweier
Jahre von der Ausfolge dieser Konzessionsurkunde an erfolgen. Wird diese Frist
nicht eingehalten, so kann die Konzession zurückgezogen und die nach §. 24 ge-
stellte Kaution für verfallen erklärt und eingezogen werden.
7) Nach Vollendung der Bahn haben die Unternehmer den Staatsaufsichtsbehörden
genaue rechnungsmäßige Nachweisungen über den Gesammtaufwand und voll-
ständige Pläne über die Bahnanlagen nebst Beschreibung zu übergeben, auch auf
Anfordern die Belege zur Baukostenrechnung vorzulegen. Die gleichen Ausfer-
tigungen sind im Falle der Vornahme von Ergänzungs= und Erweiterungsbauten
einzureichen.
§. 7.
Für den Betrieb gelten folgende Vorschriften:
1) Die Eröffnung des Betriebs darf nicht erfolgen, bevor sämmtliche Anlagen und
Einrichtungen durch eine von beiden Regierungen zu bestellende Kommission ge-
prüft und den Bedingungen entsprechend gefunden worden sind.
2) Zur Vermittlung des Personenverkehrs sind auf Verlangen der Staatsaussichts-
behörden zwei Wagenklassen einzustellen.
3) Den Staatsaufsichtsbehörden bleibt vorbehalten:
a) die Feststellung bezw. Genehmigung des Fahrplaus und dessen Abänderung;
b) die Genehmigung der Tarifeinheitssätze für den Personen= und Güterverkehr,
sowie die Abänderung derselben. Die Tarife und deren Abänderung sind