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An den gesondert stattfindenden Verhandlungen des Gesellenausschusses sind der
Vorsitzende oder ein anderes Mitglied des Vorstands sowie der Sekretär der Handwerks-
kammer mit berathender Stimme theilzunehmen berechtigt.
Prüfungsausschüsse.
8. 28.
Soweit für die Abnahme der Gesellenprüfung für die einzelnen Gewerbe nicht durch
Prüfungsausschüsse, welche von dem Ministerium des Innern auf Grund des §. 132
der Gewerbeordnung bestellt sind, durch Prüfungsausschüsse der Innungen oder durch
die in §. 129 Abs. 4 der Gewerbeordnung bezeichneten Lehrwerkstätten, gewerblichen
Unterrichtsanstalten und Prüfungsbehörden gesorgt ist, werden von der Handwerkskammer
Prüfungsausschüsse errichtet.
§. 29.
Die Prüfungsausschüsse bestehen aus einem Vorsitzenden oder dem für ihn zu be-
stellenden Stellvertreter und regelmäßig vier Beisitzern. Für Gewerbe, welche nur durch
eine geringe Zahl von Betrieben vertreten sind, kann die Zahl der Beisitzer auf zwei
beschränkt werden.
Die Beisitzer müssen den Gewerben, für welche der Prüfungsausschuß errichtet ist,
angehören und zur einen Hälfte Handwerker sein, welche zu Mitgliedern der Handwerks-
kammer wählbar sind, zur anderen Hälfte Gesellen, welche zu Mitgliedern des Gesellen-
ausschusses wählbar sind und die Gesellenprüfung abgelegt haben. Während der ersten
sechs Jahre nach dem Inkrafttreten der §§. 129—132 a der Gewerbeordnung können
auch Gesellen, welche eine Lehrzeit von mindestens zwei Jahren zurückgelegt, eine Gesellen-
prüfung aber nicht bestanden haben, gewählt werden.
Zu Vorsitzenden und Stellvertretern der Prüfungsausschüsse können auch sachver-
ständige Personen bestellt werden, welche nicht Handwerker sind. Falls sie Handwerker
sind, müssen sie den für die Beisitzer bestehenden Anforderungen entsprechen.
Wenn und soweit durch die Prüfungsordnung bestimmt ist, daß die Prüfung auch
in der Buch= und Rechnungsführung zu erfolgen hat, ist der Prüfungsausschuß befugt,
einen besonderen Sachverständigen zuzuziehen, welcher an der Prüfung mit vollem Stimm-
recht theilnimmt.