Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

807 
An den gesondert stattfindenden Verhandlungen des Gesellenausschusses sind der 
Vorsitzende oder ein anderes Mitglied des Vorstands sowie der Sekretär der Handwerks- 
kammer mit berathender Stimme theilzunehmen berechtigt. 
Prüfungsausschüsse. 
8. 28. 
Soweit für die Abnahme der Gesellenprüfung für die einzelnen Gewerbe nicht durch 
Prüfungsausschüsse, welche von dem Ministerium des Innern auf Grund des §. 132 
der Gewerbeordnung bestellt sind, durch Prüfungsausschüsse der Innungen oder durch 
die in §. 129 Abs. 4 der Gewerbeordnung bezeichneten Lehrwerkstätten, gewerblichen 
Unterrichtsanstalten und Prüfungsbehörden gesorgt ist, werden von der Handwerkskammer 
Prüfungsausschüsse errichtet. 
§. 29. 
Die Prüfungsausschüsse bestehen aus einem Vorsitzenden oder dem für ihn zu be- 
stellenden Stellvertreter und regelmäßig vier Beisitzern. Für Gewerbe, welche nur durch 
eine geringe Zahl von Betrieben vertreten sind, kann die Zahl der Beisitzer auf zwei 
beschränkt werden. 
Die Beisitzer müssen den Gewerben, für welche der Prüfungsausschuß errichtet ist, 
angehören und zur einen Hälfte Handwerker sein, welche zu Mitgliedern der Handwerks- 
kammer wählbar sind, zur anderen Hälfte Gesellen, welche zu Mitgliedern des Gesellen- 
ausschusses wählbar sind und die Gesellenprüfung abgelegt haben. Während der ersten 
sechs Jahre nach dem Inkrafttreten der §§. 129—132 a der Gewerbeordnung können 
auch Gesellen, welche eine Lehrzeit von mindestens zwei Jahren zurückgelegt, eine Gesellen- 
prüfung aber nicht bestanden haben, gewählt werden. 
Zu Vorsitzenden und Stellvertretern der Prüfungsausschüsse können auch sachver- 
ständige Personen bestellt werden, welche nicht Handwerker sind. Falls sie Handwerker 
sind, müssen sie den für die Beisitzer bestehenden Anforderungen entsprechen. 
Wenn und soweit durch die Prüfungsordnung bestimmt ist, daß die Prüfung auch 
in der Buch= und Rechnungsführung zu erfolgen hat, ist der Prüfungsausschuß befugt, 
einen besonderen Sachverständigen zuzuziehen, welcher an der Prüfung mit vollem Stimm- 
recht theilnimmt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.