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a) die Abtretung kann nicht früher als nach Ablauf von fünfundzwanzig Jahren
von Beginn des Betriebs der vollendeten Bahn ab gefordert werden;
b) den Unternehmern muß die auf die Uebernahme gerichtete Absicht mindestens ein
Jahr vor dem Tage der Uebernahme angekündigt werden;
c) dem Kaufpreis wird, wenn der Ankauf vor dem Ablauf eines fünfzigjährigen
Betriebs erfolgt, der fünfundzwanzigfache Betrag der durchschnittlichen Rein-
einnahme der dem Ankaufstermin vorausgehenden fünfjährigen Betriebsperiode
zu Grunde gelegt, jedoch darf dieser Kaufpreis die von den Unternehmern aus
eigenen Mitteln aufgewendeten Anlagekosten nebst einem Zuschlag von 10 Prozem
dieser Summe nicht übersteigen.
Erfolgt der Ankauf nach Ablauf eines fünfzigjährigen Betriebs oder. ist
der fünfundzwanzigfache Betrag der durchschnittlichen Reineinnahme der dem
Ankaufstermin vorangehenden fünfjährigen Betriebsperiode kleiner, als die von
den Unternehmern aus eigenen Mitteln aufgewendeten Anlagekosten, so sollen
diese als Kaufpreis vergütet werden.
Die Größe des von den Unternehmern aus eigenen Mitteln aufgewendeter
Anlagekapitals, in welches der von den Unternehmern zu den Grunderwerbunge
kosten geleistete Zuschuß (§. 9) eingerechnet wird, wird alsbald nach Vollendun-
der Bahn ausgemittelt.
Als Reineinnahme ist die Summe anzusehen, um welche die Betriebseinnahme die
in dem betreffenden Rechnungsjahre aufgewendeten Verwaltungs-, Unterhaltungs= un
Bekriebskosten einschließlich der vorgeschriebenen Rücklagen in den Erneuerungs= um
Reservefonds, jedoch ausschließlich der aus diesem Fonds zu bestreitenden Ausgaben
übersteigt.
Sofern die Reineinnahme vier Prozent der von den Unternehmern aus eigene,
Mitteln aufgewendeten erstmaligen Anlagen zuzüglich jener der späteren Erweiterunge
und Ergänzungen übersteigt, wird der Mehrbetrag an Reineinnahme auf den von de
beiden Staaten geleisteten Baukostenbeitrag (§. 9) und auf die gesammten übrigen Anlag.
kosten der Bahn im Verhältniß der bezüglichen Kapitalbeträge vertheilt. Der auf de
Staatsbeitrag entfallende Antheil dieses Mehrbetrags kommt bei Ermittelung des Kauf
preises an dem gesammten Reinertrage in Abzug.