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Art. 4.
Die Wahlberechtigten, welche in der Gemeinde ihren Wohnsitz oder ihren nicht blos
vorübergehenden Aufenthalt haben, werden von Amtswegen in die Wählerliste auf.
genommen.
Art. 13.
Die Wahlen der Städte und Oberamtsbezirke sind genau am dreißigsten Tage nach
dem Erscheinen des Wahlausschreibens im Regierungsblatt in allen Abstimmungsdistrikten
gleichzeitig vorzunehmen.
Die Abstimmung beginnt nach erfolgter Konstituirung der Distriktswahlkommission
(Art. 13a Abs. 1) um 10 Uhr vormittags und wird um 7 Uhr abends geschlossen Oergl.
übrigens Art. 16 Abs. 1).
Die Namen der Distriktswahlkommissäre und ihrer Stellvertreter, das Lokal, ir
welchem die Wahl vorzunehmen ist, der Tag der Wahl, sowie die Zeit des Anfangs und
des Schlusses der Abstimmung sind von den Ortsvorstehern in jeder Gemeinde minde
stens drei Tage vor dem Wahltermin auf ortsübliche Weise bekannt zu machen.
Art. 14.
Die Wahlen erfolgen durch unmittelbare und geheime Stimmabgabe der W
berechtigten.
Im Wahllokal ist die erforderliche Zahl amtlich gestempelter Umschläge, welche -
alle Wahlbezirke gleich und aus undurchsichtigem Papier gefertigt sein müssen, bereit
halten. Auch muß sich in demselben ein Tisch oder eine Mehrzahl von Tischen befinden
welche so aufgestellt und mit einer solchen Vorrichtung versehen sind, daß an ihnen de.
Wähler den Stimmzettel gegen Beobachtung geschützt in den Umschlag zu stecken verma-
Behufs der Stimmgebung hat jeder Wähler in eigener Person im Wahllokal seine-
Abstimmungsdistrikts zunächst einen amtlich gestempelten Umschlag an sich zu nehmen
sodann an den abgesonderten Tisch (Abs. 2) zu treten, dort seinen Stimmzettel in de.
Umschlag zu stecken und diesen unverschlossen, sobald sein Name in der Wählerliste vor
gemerkt ist, selbst in die Wahlurne zu legen.
Wähler, welche durch körperliche Gebrechen gehindert sind, an den abgesonderten Tise
zu treten oder ihren Stimmzettel eigenhändig in den Umschlag zu verbringen und diese.
in die Wahlurne zu legen, dürfen sich der Beihilfe einer Vertrauensperson bedienen.
ahl