Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Dasselbe veranlaßt die alsbaldige endgültige Entscheidung über diese Anstände dure 
die Oberamtswahlkommission, ergänzt hienach die Wählerlisten, läßt nach erfolgter Pru 
fung äußerlich wahrnehmbare Mängel berichtigen, und übersendet die Listen zur Benützune 
bei der Wahl rechtzeitig dem betreffenden Distriktswahlkommissär. 
Nur derjenige ist zur Wahl zuzulassen, welcher in die Wählerliste aufgenommen ist 
Art. 10. 
Jede Gemeinde, bei zusammengesetzten Gemeinden die Gesammtgemeinde, bildet der 
Regel nach einen besonderen Abstimmungsdistrikt. 
Jedoch können kleine, sowie solche Gemeinden, in welchen Personen, die zur Bildune 
der Distriktswahlkommission geeignet sind, sich nicht in genügender Anzahl vorfinden, mi- 
benachbarten Gemeinden zu einem Abstimmungsdistrikt vereinigt, große Gemeinden in 
mehrere Abstimmungsdistrikte getheilt werden. 
Kein Abstimmungsdistrikt darf mehr als 3500 Einwohner nach der letzten allgemeine, 
Volkszählung enthalten. 
Die Abgrenzung der Abstimmungsdistrikte geschieht sofort nach dem Erscheinen de: 
Wahlausschreibens im Regierungsblatt durch das Oberamt und wird in dem zu de- 
amtlichen Veröffentlichungen des Oberamts dienenden Blatte bekannt gemacht. 
Art. 11. 
Die Beaufsichtigung der gesetzmäßigen Vornahme des Wahlgeschäfts ist Obliegenhen, 
des Oberamts. 
Die Oberamtswahlkommission hat für jeden Abstimmungsdistrikt ihres Wahlbe zirke 
einen Wahlvorsteher (Distriktswahlkommissär), welcher die Wahl zu leiten hat, und eine. 
Stellvertreter desselben für Verhinderungsfälle zu wählen. 
Die Namen derselben sind sofort in dem zu den amtlichen Veröffentlichungen de- 
Oberamts dienenden Blatte bekannt zu machen. 
Art. 12. 
Der Wahlvorsteher ernennt aus der Zahl der Wähler seines Wahldistrikts eine. 
Protokollführer und drei bis sechs Beisitzer und ladet dieselben mindestens zwei Tag 
vor dem Wahltermin ein, beim Beginn der Wahlhandlung zur Bildung der Distritte 
wahlkommission zu erscheinen.
	        
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