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a) die von diesen Behörden selbst angesetzten Sporteln,
b) die von andern Behörden ihnen zum Einzug überwiesenen Sporteln
zu enthalten.
Die einzelnen Sporteln sind sofort nach ihrem Anfall der Zeitfolge nach, und zwar
deren Betrag insolange, als die Zahlung noch nicht erfolgt ist, in der Nubrik „Soll“
und alsbald nach der Bezahlung unter Anfügung des Zahlungstags in der Rubrik „Hat“
einzutragen.
Wenn eine Sportel nachgelassen oder niedergeschlagen oder wenn ein Sportelansatz
unterlassen oder zurückgenommen (Art. 6) oder wieder aufgehoben (Art. 5) worden ist, so
ist hievon in der Sportelrechnung innerhalb der Linie mit der Angabe der hinsichtlich
der Sportel getroffenen Verfügung Vormerkung zu machen.
8. 18.
Soweit von den Oberämtern sportelpflichtige Urkunden auf Formularien auszustellen
sind, welche vom Staat geliefert werden, sind diese Formularien von dem Revisorat des
Ministeriums des Innern zu beziehen.
Ueber die Sporteln von solchen Urkunden können je besondere Nebenrechnungen ge-
führt werden. Aus denselben ist sodann je am Schlusse eines Vierteljahrs die Zahl
der ausgestellten Urkunden und der Gesammtbetrag der angefallenen Sporteln für die-
selben in die allgemeine Sportelrechnung zu übertragen.
Beim Abschluß der Vierteljahrsrechnung ist der Bestand an solchen Formularien
festzustellen und deren Verbrauch auf Grund der Rechnung nachzuweisen.
Unbrauchbar gewordene Formularien sind der Rechnung beizulegen und in dem
Formulariennachweis als verbraucht zu verrechnen.
Das Ministerialrevisorat hat den Kreisregierungen je nach Ablauf eines Viertel-
jahrs eine Uebersicht über die Formularien, welche an die Oberämter des betreffenden
Kreises abgegeben worden sind, zu übersenden.
Die #nur für eine bestimmte Zeit geltenden Formularien sind nach deren Ablauf dem
Ministerialrevisorat zurückzusenden.
Die Kosten der in Abs. 1 bezeichneten Formularien werden auf die Sportelgefälle
angewiesen.