Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Leonbronn — Zaberfeld — Güglingen (Eisenbahn). Zwangsenteignung. 299. 
Linsenhofen. Grenzsteueramt. 494. 
Löschwesen s. Waldfeuerlöschordnung. 535. , 
Löserstiftung in Mergentheim. Genehmigung derselben. Bekanntmachung des Ministeriums des 
Innern vom 22. November. 848. 
Lohnzahlung s. Gewerbeordnung. 757. 
M. 
Malzsteuer. Gesetz, betreffend die Biersteuer vom 4. Juli. 
ministeriums hiezu vom 5. Juli. 565. 
I. Allgemeine Bestimmungen: 542. 
4. 
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Vollzugsverfügung des Finanz= 
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Gegenstand der Malzsteuer. 542, 566. — Verbot der Verwendung von Malz= und 
Hopfensurrogaten. 543. — Person des Malzsteuerpflichtigen. 543, 566. — Eintritt der 
Steuerpflicht. 543, 567. — Befreiung von der Malzsteuer. 543, 567. — Betrag der 
Malzsteuer. 544, 567. — Ermittlung des steuerpflichtigen Gewichts. 544, 569. — Fest- 
stellung, Erhebung und Stundung der Malzsteuer. 515, 570. — Nachlaß und Rückver- 
gütung. 546, 574. — Verjährung der Steuer. 517. 
II. Kontrollebestimmungen: 547. 
Stellvertreter der Kontrollepflichtigen. 547, 575. — Zugelassene Malzmühlen. 5—48, 576. 
— Waagen und Gewichte. 548, 577. — Aufbewahrung von Malz in der Mühle und 
Bierbereitung durch Müller. 548, 577. — Anmeldung des Malzes, Einholung des Malz- 
scheins und Führung des Brauregisters. 548, 577. Gültigkeitsdauer des Malzscheins. 
550, 579. — Schrotung von Malz zu steuerfreien Zwecken. 550, 579. — Aus= und 
Einfuhr von Malz zum Schroten. 550, 580. — Besondere Kontrollevorschriften für das 
Schroten von Malz auf öffentlichen Malzmühlen. 550. — Transport des Malzes. 550, 
580. — Mühleregister 551, 582. — Annahme und Nachwägen des Malzes. 551, 583. 
— Schroten und Abfuhr des Malzes. 552, 583. — Kontrolle-Erleichterungen 552, 584. 
— Besondere Kontrollevorschriften für Privatmalzmühlen. 553. — Genehmigung von 
Privatmalzmühlen. 553, 584. — Verschluß der Privatmalzmühlen. 554, 587. — Mühle- 
register. 554, 587. — Privatmalzmühlen ohne selbstthätige Wägevorrichtung. 554, 587. 
— Privatmalzmühlen mit selbstthätiger Wägevorrichtung. 554, 588. — Vorschriften 
für nicht zum Malzschroten bestimmte Einrichtungen. 555, 589. — Kontrollevorschriften 
über den Verkehr mit geschrotenem Malz. 555, 589. — Ausübung der Kontrolle. 556. 
— Revision der Gewerbegelasse. 556, 589. — Kontrollekosten. 556, 590. 
III. Strasbestimmungen: 556, 590. 
Verbotswidrige Verwendungen von Surrogaten. 556. — Verbotswidrige Verwendung 
von anderem als Gerstenmalz. 557. — Gefährdung der Malzsteuer. 557. — Einzelne 
Fälle der Steuergefährdung. 557.— Strafe der Steuergefährdung. 558. — Rückfall. 559. 
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