Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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6) daß diese letztere Bestimmung auch auf die nach Maßgabe des Art. 181 des 
Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch auf den Namen umgeschriebenen 
Schuldverschreibungen Anwendung finde, soweit nicht die zu denselben gehörigen 
Zinsscheine gleichzeitig mit der Umschreibung (8. 7 der gegenwärtigen Verordnung) 
an die Staatsschuldenkasse abgegeben worden seien. 
8. 3. 
Werden der Staatsschuldenkasse zu einer gekündigten Staatsschuldverschreibung ge- 
hörige Zinsscheine, welche erst nach dem für die Hauptschuld bestimmten Rückzahlungstag 
(§. 2 Ziff. 1) fällig werden, zur Einlösung vorgelegt, so sollen, insolange als die ge- 
kündigte Staatsschuldverschreibung selbst noch nicht zur Einlösung vorgelegt worden ist, 
die Vorleger der Zinsscheine von der Staatsschuldenkasse soweit möglich auf die erfolgte 
Kündigung aufmerksam gemacht werden. Bei Schuldverschreibungen, welche auf den 
Namen umngeschrieben sind, soll diese Benachrichtigung an diejenigen, auf deren Namen 
die Umschreibung lantet, erfolgen. 
Die näheren Bestimmungen werden von der Staatsschuldenverwaltungsbehörde 
getroffen. 
8. 4. 
Wer für eine vernichtete Staatsschuldverschreibung oder für vernichtete Zinsscheine 
die Ertheilung einer neuen Schuldverschreibung oder neuer Zinsscheine wünscht (Art. 179 
des Ausführungsgesetzes), hat sich mit feinem Gesuch an die Staatsschuldenkasse zu 
wenden. Letztere hat das Gesuch zu prüfen und mit ihrer Aeußerung der ständischen 
Staatsschuldenverwaltungsbehörde vorzulegen. 
Dasselbe Verfahren findet statt, wenn der Inhaber von Schuldverschreibungen oder 
von Zinsscheinen, welche in Folge einer Beschädigung oder einer Verunstaltung zum 
Umlauf nicht mehr geeignet sind, die Ertheilung neuer Stücke wünscht (§. 798 des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs). 
Auf Antrag des Gläubigers kann außerdem für eine auf den Namen umgeschriebene 
Schuldverschreibung eine neue Schuldverschreibung ertheilt werden. 
Die Ertheilung der neuen Urkunden erfolgt in allen Fällen auf Kosten des An- 
tragstellers, in den Fällen der Abs. 2 und 3 unter Einziehung der alten Stücke.
	        
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