Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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3000  %½  nach  3  Dienstjahren,

3400  H
39000  9H9
4400  12
4800  150
52020  18
———  .
6000  24

8  4.  Bei  Berechnung  der  Dienstzeit  für  den  Zweck  dieser  Zulagen  kommt  die  imständigen
  geistlichen  Amte  sowie  im  ständigen  Schulamte  vom  vollendeten  25.  Lebensjahre
und  die  im  geistlichen  Hilfsdienste  nach  bestandener  Wahlfähigkeitsprüfung  und  nach  erfolgter
Ordination  vom  vollendeten  30.  Lebensjahre  ab  verbrachte  Dienstzeit  in  Betracht.

Auf  Ansuchen  kann  das  Evangelisch-lutherische  Landeskonsistorium  unter  Zustimmung
des  Ministeriums  des  Kultus  und  öffentlichen  Unterrichts  im  einzelnen  Falle  auch  die
Dienstzeit  anrechnen:

a)  die  außerhalb  Sachsens  in  der  in  Absatz  1  erwähnten  Weise  im  öffentlichen  evangelischen
  Kirchen=  und  Schuldienste  oder

b)  die  im  Dienste  der  äußeren  oder  inneren  Mission  oder  ähnlicher  von  der  evangelischlutherischen
  Landeskirche  anerkannter  und  unterstützter  Organisationen  bei  ständiger
Anstellung  nach  vollendetem  25.  Lebensjahre  oder  im  geistlichen  Hilfsdienste  nach,
vollendetem  30.  Lebensjahre  verbracht  worden  ist.

§  5.  Die  Gewährung  dieser  Zulagen  erfolgt  bei  Erledigung  und  Neubesetzung  geistlicher
  Stellen  in  Gemäßheit  der  Verordnung  vom  11.  Februar  1892,  die  Berechnung
und  den  Bezug  des  Einkommens  geistlicher  Stellen  bei  eintretenden  Amtswechseln  betreffend
(Verordnungsblatt  des  Evangelisch-lutherischen  Landeskonsistoriums  vom  Jahre  1892
Seite  29),  bei  Neuerrichtung  geistlicher  Stellen  vom  Tage  ihrer  erstmaligen  Besetzung  an,
in  allen  übrigen  Fällen  vom  Beginn  des  Kalendervierteljahres  an,  welches  der  Erfüllung
des  erforderlichen  Dienstalters  zunächst  folgt.

§  6.  Geistlichen,  welche  die  Annahme  einer  einträglicheren  Stelle  ohne  hinreichenden
Grund  ablehnen,  werden  Zulagen  nach  dem  Dienstalter  nicht  gewährt.

8  7.  Außerordentliche  persönliche  Zulagen  (8  1  unter  3)  werden  gewährt:
1.  in  Fällen  besonderer  Schwierigkeit  der  Amtsführung  oder  besonderer  Arbeitslast,

2.  ausnahmsweise  und  in  der  Regel  nur  vorübergehend  in  den  Fällen  besonderer
persönlicher  Familienverhältnisse.