114
Verfügung des Ministeriums des Innern,
betreffend die Anorduung einer neuen Abgeordnetenwahl für den Oberamtsbezirk Ehingen.
Vom 16. Februar 1900.
Nachdem der bisherige Abgeordnete für den Oberamtsbezirk Ehingen infolge seiner
Beförderung im Staatsdienst Sitz und Stimme in der Kammer der Abgeordneten ver-
loren hat, wird auf Allerhöchsten Befehl Seiner Majestät des Königs die
Vornahme einer Neuwahl für den Oberamtsbezirk Ehingen angeordnet und Nachstehen-
des verfügt:
1) Die örtlichen Kommissionen für Entwerfung und Fortführung der Wählerlisten
haben unverweilt für die Richtigstellung der letzteren Sorge zu tragen.
Die Ortswahlkommissionen werden hiebei hinsichtlich der Frage, welche Personen
in die Wählerlisten aufzunehmen sind, auf Art. 4 des Wahlgesetzes vom 26. März 1868
(Neg. Blatt S. 178) und §. 3 der Ministerialverfügung, betreffend die Vollziehung des
Wahlgesetzes vom 6. November 1882 (Reg. Blatt S. 345), besonders hingewiesen.
2) Der in Art. 7 des Wahlgesetzes vom 26. März 1868 angeordnete öffentliche
Aufruf der Wahlberechtigten zur Anmeldung ihres Wahlrechts ist alsbald von dem
Oberamt Ehingen im Amtsblatt zu erlassen und außerdem von den Ortsvorstehern in
den einzelnen Gemeinden auf ortsübliche Weise bekannt zu machen.
3) Die Wählerlisten müssen binnen zehn Tagen nach dem Erscheinen der gegen-
wärtigen Verfügung im Regierungsblatt, somit spätestens am Samstag, den 3. März
d. Is., vollendet sein, sodann während eines unmittelbar anschließenden Zeitraums von
sechs Tagen, also bis Freitag, den 9. März d. Is., einschließlich auf dem Rath.
haus zur allgemeinen Einsicht aufgelegt werden. Längstens binnen drei Tagen von Er-
hebung etwaiger Vorstellungen gegen die Wählerliste an gerechnet hat die Kommission
hierüber Beschluß zu fassen.
Spätestens am einundzwanzigsten Tag nach dem Erscheinen des gegenwärtigen
Wahlausschreibens im Regierungsblatt, am Mittwoch, den 14. März d. Is., haben die
Ortsvorsteher die Wählerlisten nebst den Akten über beanstandete Wahlberechtigungen
dem Oberamt zu übergeben.
4) Die Wahlen sind genau am dreißigsten Tag nach dem Erscheinen der gegen-
wärtigen Verfügung im Regierungsblatt, also