125
II. Durchführung und Ueberwachung der Zwangserziehung.
Zu den Art. 9 bis 14.
A. Allgemeines.
S. 7.
Die Vertreter der evangelischen und der katholischen Schule (Art. 9 Abs. 2) sind
zu den Verhandlungen des verstärkten Ausschusses der Landarmenbehörde, bei denen sie
kraft Gesetzes mitzuwirken haben, mittels schriftlicher, an jeden einzelnen Vertreter zu
versendender Einladung unter Angabe des Orts und der Zeit der Versammlung recht-
zeitig zu berufen.
Ist ein Vertreter der Schule am Erscheinen verhindert, so ist, soweit möglich, der
Stellvertreter zu laden.
Die Vorschriften des S. 7 Abs. 2 und 3 und der 88. 8, 9, 11 bis 13 der Ver-
fügung des Ministeriums des Innern vom 15. Juli 1889 zum Vollzug des Gesetzes
vom 2. Juli 1889, betreffend die Abänderung einiger Bestimmungen des Gesetzes vom
I7. April 1873 zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 6. Juni 1870 über den Unter-
stützungswohnsitz (Reg. Blatt S. 224), finden auf die Verhandlungen des verstärkten Aus-
schusses der Landarmenbehörde entsprechende Anwendung.
S. S.
Wird dem Vorsitzenden der Landarmenbehörde ein Beschluß des Vormundschafts-
gerichts über die vorsorgliche Unterbringung eines Minderjährigen im Sinne des Art. 6
Abs. 4 des Gesetzes mitgetheilt, so hat derselbe das Erforderliche alsbald einzuleiten
(Art. 10 Abs. 2). ·
Geht dem Vorsitzenden der Landarmenbehörde ein Antrag auf Anordnung der
Zwangserziehung zur Aeußerung zu (§. 4) und erscheint nach Lage der Verhältnisse die
Anordnung der Zwangserziehung als wahrscheinlich, so hat der Vorsitzende alsbald die
erforderlichen Einleitungen, soweit möglich, vorsorglich zu veranlassen, so daß nach ein-
getretener Rechtskraft die Unterbringung ohne Verzug erfolgen kann.
§. 9.
Die Entscheidung darüber, ob der Minderjährige, dessen Zwangserziehung angeordnet