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Verhalten des Zöglings liegenden Gründen ausnahmsweise als geboten darstellt. D
Fürsorger oder der Anstaltsvorstand ist zur Aeußerung zu veranlassen.
Ein solcher Antrag darf von dem Ausschuß frühestens sechs Monate, bevor der Zög—
ling das 18. Lebensjahr vollendet hat, gestellt werden und ist unter Mittheilung sämmt.
licher Akten eingehend zu begründen. Andererseits ist zu beachten, daß das Vormund.
schaftsgericht in der Lage sein muß, den Beschluß auf Ausdehnung der Zwangserziehung
zu fassen, bevor der Zögling das 18. Lebensjahr vollendet hat.
6 S. 30.
Wenn das Vormundschaftsgericht die Ausdehnung der Zwangserziehung eines Zög-
lings bis zum vollendeten 20. Lebensjahr beschließt, so ist der Beschluß den in Art. 5
Abs. 3 bezeichneten Personen sowie dem Ausschuß der Landarmenbehörde zuzustellen.
Lehnt das Vormundschaftsgericht einen Antrag des verstärkten Ausschusses der Land.
armenbehörde auf Ausdehnung der Zwangserziehung ab, so ist der Beschluß dem Ausschuß
zuzustellen.
er
IV. Kosten.
Zu den Art. 19 und 20.
S. 31.
Die sämmtlichen Kosten der Zwangserziehung eines Minderjährigen hat vorläufig
derjenige Landarmenverband zu tragen, dessen Ausschuß für die Durchführung der Zwangs.
erziehung zuständig ist. Ist die Anordnung der vorsorglichen Unterbringung eines Minder.
jährigen (Art. 6 Abs. 4) in der Beschwerdeinstanz aufgehoben worden, so sind die einem
Landarmenverband durch diese Unterbringung erwachsenen Kosten von dem Vorsitzenden
der Landarmenbehörde unmittelbar bei dem Ministerium des Innern unter Anschluß der
erforderlichen Nachweise zum Ersatz zu liquidiren.
Zum Zweck des theilweisen Ersatzes der sonstigen Kosten ist von dem Vorsitzenden
der Landarmenbehörde zu erheben,
1) ob der Zögling selbst Vermögen besitzt oder zu hoffen hat, und ob unter dies em
Vermögen Ersparnisse des Zöglings enthalten sind, bejahenden Falls in welchen
Betrag,
2) ob andere unterhaltspflichtige Personen (88. 1601 ff., insbesondere 8. 1603 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs) vorhanden sind, und, sofern durch die Personen Ziff.