Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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8.  7.
Die  Oberamtspfleger  erhalten  bei  Verrichtungen  außerhalb  des  Gemeindebezirks  ihres
Wohnorts  an  Diäten
a)  für  einen  ganzen  ...  4
b)  für  einen  kürzeren  Zeitaufwand  den  diesem  entsprechenden  Theil  (vergl.  §.  1%
der  Königlichen  Verordnung  vom  22.  Februar  1841).
In  Absicht  auf  Taggeld  und  Reisekosten  werden  sie  dagegen  wie  die  Ortsvorsteher
behandelt.
S.  8.

Vorstehende  Bestimmungen  treten  sofort  in  Wirksamkeit.

Durch  dieselben  wird  die  Königliche  Verordnung  vom  14.  Juni  1875,  betreffend
die  Taggelder,  Diäten  und  Reisekosten  der  Amtskörperschafts--  und  Gemeindediener
(Reg.  Blatt  S.  312),  ersetzt.

Unser  Ministerium  des  Innern  ist  mit  der  Vollziehung  dieser  Verordnung
beauftragt.  «

Gegeben  Stuttgart,  den  19.  Februar  1900.

Wilhelm.
Mittnacht.  Sarwey.  Pischek.  Breitling.  Zeyer.

Rönigliche  Verordnung,
betreffend  die  Belohnung  der  Verwaltungsaktnuare.  Vom  19.  Februar  1900.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

In  Beziehung  auf  die  Belohnung  der  Verwaltungsaktuare  verordnen  und  verfügen
Wir  nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums,  daß  an  die  Stelle  der  Königlichen
Verordnung  vom  3.  Juni  1875,  betreffend  die  Belohnung  der  Verwaltungsaktuare  (Reg.-Blatt
  S.  311),  die  nachstehenden  Bestimmungen  zu  treten  haben: