Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Die  Verwaltungsaktuare  dürfen  für  die  ihnen  übertragenen  außerordentlichen  Geschäfte
  bei  den  Gemeinden  und  Gemeindestiftungen  folgende  Anrechnungen  an  Taggeld,
Diäten  und  Reisekosten  machen:

1)  Taggedd  .  .  ..  .8-J!

Das  ganze  Taggeld  gilt  füre  einen  zeitaufwand  von  nact  vollen  Stunden,  die  Anrechnung
  von  Ueberstunden  ist  unstatthaft.

Bei  Geschäften  von  kürzerer  als  achtstündiger  Dauer  darf  nur  der  dem  thatsächlichen
Zeitaufwand  entsprechende  Theil  des  Taggelds  angerechnet  werden.  Waren  jedoch  solche
Geschäfte  außerhalb  des  Wohnorts  des  Verwaltungsaktuars  zu  verrichten,  so  ist  die  Anrechnung
  für  mindestens  einen  Viertelstag  statthaft.

Bei  Geschäften  außerhalb  des  Wohnorts  des  Verwaltungsaktuars  wird  die  für  die
Hin=  und  Rückreise  erforderlich  gewesene  Zeit  der  auf  das  Geschäft  selbst  verwendeten
Zeit  zugerechnet,  bei  Geschäften  von  mehrtägiger  Dauer  jedoch  im  Ganzen  nur  einmal.

Dauert  ein  auswärtiges  Geschäft  mehrere  Tage,  so  trifft  auf  jeden  Arbeitstag  —
zu  21  Stunden  gerechnet  —  eine  Tagesgebühr  und  auf  einzelne  weitere  Stunden  der
entsprechende  Theil  einer  solchen,  mindestens  aber  ein  Viertel.

2)  Bei  Geschäften  anßerhalb  des  Wohnorts  des  Verwaltungsaktnars  neben  dem
Taggeld

Diäten  täglich  2
Die  vollen  Diäten  dürfen  nur  k  beie  einer  ir  Abvesenheit  r  von  8  bis  24  Stunden,  die  hälftigen
bei  einer  Abwesenheit  von  2  bis  8  Stunden  angerechnet  werden.  Dauert  die  Abwesenheit
  weniger  als  2  Stunden,  so  ist  die  Anrechnung  von  Diäten  nicht  zulässig.

Macht  die  Entfernung  oder  die  Dauer  des  Geschäfts  es  nothwendig,  daß  auswärts
übernachtet  wird,  so  darf  außerdem  für  jede  auswärts  zugebrahte  Nacht  eine  Uebernachtgebühr
  von  ..  ...  ..  .  2  4+
angerechnet  werden.

3)  Reisekosten.

a)  Wenn  Eisenbahn,  Post  oder  Dampfschiff  benützt  werden  kann,  darf  der  thatsächliche

  Aufwand  für  Fahrgeld  und  Gepäcktransport,

b)  in  den  übrigen  Fällen  von  jedem  nothwendiger  Weise  zurückgelegten  Kilometer

eine  Entschädigung  von  15  Pfennig  angerechnet  werden.  Bruchtheile  eines  Kilo-