Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

Beilage 2. 
170 
S. 6. 
In Spalte 9 ist bei der Löschung des Schiffes im Register auch deren Grund 
anzugeben. » . 
Sind Pfandrechte eingetragen, so sind die Pfandgläubiger, deren Aufenthalt bekannt 
ist, von der beabsichtigten Löschung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur 
Geltendmachung eines Widerspruchs zu benachrichtigen. Die Löschung darf erst nach dem 
Ablauf der Frist erfolgen. 
S. 7. 
In Spalte 10 dient die Unterspalte c zur Eintragung der Verpfändungen, der 
Vormerkungen zur Sicherung eines Pfandrechts und der Widersprüche, des Versteigerung 8. 
vermerks (88. 162, 163 Abs. 2 vergl. mit 8. 19 des Zwangsversteigerungsgesetzes), der 
Zwangsvollstreckung in eine Schiffspart (8. 858 der Civilprozeßordnung) unter fort- 
laufender Nummer in Unterspalte a. 
Die Unterspalte d dient namentlich zur Eintragung von Abtretungen, Pfündungen 
oder Verpfändungen des Rechts, Aenderungen im Rangverhältniß und von Verfügungs. 
beschränkungen des Berechtigten. 
Die Unterspalte e dient zur Aufnahme der Löschungen der Eintragungen in den 
Unterspalten c und d. 
Der nach der Eintragung des Schiffes zu ertheilende Schiffsbrief (§. 125 Abs. 3 
des Binnenschiffahrtsgesetzes) ist nach dem Formular Beilage 2 mit dem Siegel oder 
Stempel des Amtsgerichts und mit der Unterschrift des Amtsrichters auszufertigen. 
In der Größe und im Papier richtet er sich nach dem Hypothekenbrief. 
Ist nach der Ertheilung des Schiffsbriefs eine Eintragung in Spalte 7, 8 oder 10 
des Schiffsregisters erfolgt, so ist die Eintragung in dem Schiffsbriefe zu vermerken. 
Der Vermerk erfolgt auf den dafür bestimmten Seiten des Schiffsbriefs, er ist von dem 
Amtsrichter zu unterschreiben und mit dem Siegel oder Stempel des Amtsgerichts zu 
versehen. 
S. 9. 
Ein neuer Schiffsbrief darf nur dann ausgestellt werden, wenn der frühere ein-
	        
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