Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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gereicht  oder  dessen  Verlust  glaubhaft  gemacht  ist.  Der  eingereichte  Brief  ist  unbrauchbar
zu  machen.  Der  Verlust  ist  bei  der  Ertheilung  des  neuen  Briefs  in  dem  Ausfertigungsvermerk
  kurz  zu  erwähnen.

In  dem  neu  auszustellenden  Briefe  sind  nur  die  zur  Zeit  der  Ausfertigung  vorhandenen
  thatsächlichen  und  rechtlichen  Verhältnisse  zur  Darstellung  zu  bringen.

Die  Ertheilung  eines  neuen  Briefs  ist  auf  dem  Umschlag  der  Registerakten  unter
Hinweis  auf  die  betreffende  Stelle  der  Akten  zu  vermerken.

Wird  ein  Schiff  in  dem  Register  gelöscht,  so  ist  auch  der  Brief  unbrauchbar
zu  machen.

Die  Unbrauchbarmachung  erfolgt  mittelst  Durchkreuzung  des  gesammten  Inhalts  des
Briefs  mit  rother  Tinte.  Die  unbrauchbar  gemachten  Briefe  sind  bei  den  Registerakten
aufzubewahren.

8.  10.

Auf  Antrag  des  Eigenthümers  kann,  wenn  gleichzeitig  eine  Veränderung  in  den
Spalten  7  oder  8  des  Registers  eingetragen  werden  soll,  das  Schiff  auf  ein  anderes
Blatt  unter  einer  neuen  Ordnungsnummer  übertragen  werden.  Die  Uebertragung  ist
von  Amtswegen  zu  bewirken,  wenn  das  bisherige  Registerblatt  unübersichtlich  geworden  ist.

Bei  der  Uebertragung  ist  das  bisherige  Registerblatt  unter  Hinweis  auf  die  neue
Ordnungsnummer  des  Schiffes  durch  Eintragung  eines  Vermerks  in  Spalte  9  zu  schließen.
In  Spalte  5  des  neuen  Blatts  ist  auf  die  frühere  Eintragung  zu  verweisen.

Gelöschte  Eintragungen  werden  in  das  neue  Blatt  insoweit  übernommen,  als  dies
zum  Verständniß  der  noch  giltigen  Eintragungen  erforderlich  erscheint.  Ein  früherer
Name  und  ein  früherer  Heimathsort  sind  mit  zu  übertragen.

Wird  ein  neues  Blatt  angelegt,  so  ist  der  frühere  Schiffsbrief  einzufordern  (vergl.
§.  9)  und  auf  Grund  der  neuen  Eintragung  ein  neuer  Schiffsbrief  auszustellen.

8.  I1.

Im  Falle  der  Verlegung  des  Heimathsortes  aus  dem  Registerbezirke  sind  der  neuen
Registerbehörde  außer  dem  Schiffsbriefe  und  außer  einer  beglaubigten  Abschrift  des  Registerinhalts
  auch  die  Registerakten  zu  übersenden  (§.  126  Abs.  4  des  Binnenschiffahrtsgesetzes).
  Ist  mit  der  Verlegung  des  Heimathsortes  ein  Eigenthumswechsel  verbunden,