Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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im  Zweifel  die  für  ähnliche  Verhältnisse  des  Staatsdiensts  getroffene  Regelung  zum  Anhalt
zu  nehmen  ist.

Bei  den  Gemeinden  können  als  Subaltern-  und  Unterbeamtenstellen  nicht  gelten
insbesondere  die  Stellen  der  Ortsvorsteher,  der  Anwälte  (Art.  3  Abs.  2  des  Gesetzes  vom
17.  September  1853,  betreffend  die  Verhältnisse  der  zusammengesetzten  Gemeinden,  Reg.=Blatt
  S.  389),  der  Nathsschreiber  G.  20  des  Verwaltungsedikts  vom  1.  März  1822,  Reg.=Blatt
  S.  131,  verbunden  mit  Art.  8  des  Gesetzes  vom  21.  Mai  1891,  Reg.  Blatt  S.  103),
der  Standesbeamten,  der  polizeilichen  Hilfsbeamten  im  Sinne  des  Art.  20  des  angeführten
Gesetzes  vom  21.  Mai  1891,  der  Gemeindepfleger  und  Ortsrechner  (zu  vergl.  auch
§.  4  Ziff.  2).

Dagegen  gehören  zu  den  Subaltern=  und  Unterbeamten  insbesondere  die  Gemeindediener
  im  Sinne  des  §.  44  des  Verwaltungsedikts.

3)  Zu  §.  1  Abs.  2  ist  die  Erläuterung  Ziff.  I  S.  217  zu  vergleichen.
4)  Die  Grundsätze  vom  7./21.  März  1882  sind  im  Regierungsblatt  von  1882  S.  232
veröffentlicht.

8.  2.

Die  Subaltern-  und  Unterbeamtenstellen  in  denjenigen  Kommunen  und  Kommunal.
verbänden,  welche  weniger  als  3000  Einwohner  haben,  unterliegen  den  nachstehenden
Grundsätzen  nicht.  Den  Landesregierungen  bleibt  vorbehalten,  diese  Bestimmung  auf
Landgemeinden  und  ländliche  Gemeindeverbände  mit  weniger  als  3000  Einwohnern  zu
beschränken.

Bestimmungen  für  Württemberg.

5)  Die  Einwohnerzahl  bestimmt  sich  nach  dem  Ergebniß  der  allgemeinen  amtlichen  Volkszählung,
zur  Zeit  derjenigen  vom  2.  Dezember  1895.

6)  Von  dem  Vorbehalt  im  Sinne  des  §.  2  Satz  2  ist  nicht  Gebrauch  gemacht  worden.  Es.
sind  daher  in  Württemberg  die  Subaltern=  und  Unterbeamtenstellen  in  allen  Kommunen
und  Kommunalverbänden,  welche  weniger  als  3000  Einwohner  haben,  mag  es  um  Landgemeinden
  oder  um  Stadtgemeinden  sich  handeln,  den  Grundsätzen  nicht  unterworfen.

§.  3.
Ausschließlich  mit  Militäranwärtern  sind  zu  besetzen,  sofern  die  Besoldung  der  Stellen
einschließlich  der  Nebenbezüge  mindestens  600  Mark  beträgt:
1)  die  Stellen  im  Kanzleidienst,  einschließlich  derjenigen  der  Lohnschreiber,  soweit