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im Zweifel die für ähnliche Verhältnisse des Staatsdiensts getroffene Regelung zum Anhalt
zu nehmen ist.
Bei den Gemeinden können als Subaltern- und Unterbeamtenstellen nicht gelten
insbesondere die Stellen der Ortsvorsteher, der Anwälte (Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes vom
17. September 1853, betreffend die Verhältnisse der zusammengesetzten Gemeinden, Reg.=Blatt
S. 389), der Nathsschreiber G. 20 des Verwaltungsedikts vom 1. März 1822, Reg.=Blatt
S. 131, verbunden mit Art. 8 des Gesetzes vom 21. Mai 1891, Reg. Blatt S. 103),
der Standesbeamten, der polizeilichen Hilfsbeamten im Sinne des Art. 20 des angeführten
Gesetzes vom 21. Mai 1891, der Gemeindepfleger und Ortsrechner (zu vergl. auch
§. 4 Ziff. 2).
Dagegen gehören zu den Subaltern= und Unterbeamten insbesondere die Gemeindediener
im Sinne des §. 44 des Verwaltungsedikts.
3) Zu §. 1 Abs. 2 ist die Erläuterung Ziff. I S. 217 zu vergleichen.
4) Die Grundsätze vom 7./21. März 1882 sind im Regierungsblatt von 1882 S. 232
veröffentlicht.
8. 2.
Die Subaltern- und Unterbeamtenstellen in denjenigen Kommunen und Kommunal.
verbänden, welche weniger als 3000 Einwohner haben, unterliegen den nachstehenden
Grundsätzen nicht. Den Landesregierungen bleibt vorbehalten, diese Bestimmung auf
Landgemeinden und ländliche Gemeindeverbände mit weniger als 3000 Einwohnern zu
beschränken.
Bestimmungen für Württemberg.
5) Die Einwohnerzahl bestimmt sich nach dem Ergebniß der allgemeinen amtlichen Volkszählung,
zur Zeit derjenigen vom 2. Dezember 1895.
6) Von dem Vorbehalt im Sinne des §. 2 Satz 2 ist nicht Gebrauch gemacht worden. Es.
sind daher in Württemberg die Subaltern= und Unterbeamtenstellen in allen Kommunen
und Kommunalverbänden, welche weniger als 3000 Einwohner haben, mag es um Landgemeinden
oder um Stadtgemeinden sich handeln, den Grundsätzen nicht unterworfen.
§. 3.
Ausschließlich mit Militäranwärtern sind zu besetzen, sofern die Besoldung der Stellen
einschließlich der Nebenbezüge mindestens 600 Mark beträgt:
1) die Stellen im Kanzleidienst, einschließlich derjenigen der Lohnschreiber, soweit