Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Unterbeamtenstellen  den  Militäranwärtern  nicht  mindestens  zur  Hälfte  vorbehalten  werden
können,  hat  nach  Möglichkeit  ein  Ausgleich  in  der  Weise  stattzufinden,  daß  andere  derartige
  Stellen  innerhalb  derselben  Verwaltung  in  entsprechender  Zahl  und  Besoldung
vorbehalten  werden.

Enthält  eine  Klasse  nur  eine  Stelle,  und  ist  diese  unter  Berücksichtigung  der  Anforderungen
  des  Dienstes  zur  Besetzung  mit  einem  Militäranwärter  geeignet,  so  braucht
sie  nur  abwechselnd  mit  Militäranwärtern  besetzt  zu  werden.

Bestimmung  für  Württemberg.
13)  Ueber  den  Begriff  der  „Klasse“  ist  die  Erläuterung  Ziff.  III  S.  217  zu  vergleichen.

S.  7.

Ueber  die  gegenwärtig  vorhandenen,  den  Militäranwärtern  vorbehaltenen  Stellen
werden  nach  Beamtenklassen  (§.  6)  geordnete  Verzeichnisse  angelegt.

Gleichartige  Stellen,  welche  in  Zukunft  errichtet  werden,  sind  in  die  Verzeichnisse
aufzunehmen.

Bestimmungen  für  Württemberg.
14)  Zu  §.  7  ist  die  Erläuterung  Ziff.  IV  S.  217  zu  vergleichen.
15)  Die  Anlegung  und  Fortführung  der  Verzeichnisse  erfolgt  durch  die  Anstellungsbehörden  (zu
vergl.  §.  10)  nach  dem  Muster  der  Anlage  l.

Das  Verzeichniß  bedarf  in  dem  durch  §.  16  bestimmten  Umfang  der  Genehmigung  der
staatlichen  Aussichtsbehörde  (Ziff.  42  der  Bestimmungen  für  Württemberg).  Die  erstmalige
Anlegung  des  Verzeichnisses  und  seine  Einsendung  an  die  Aufsichtsbehörde  ist  thunlichst  zu
beschleunigen.

Aenderungen  der  Verzeichnisse  sind,  auch  soweit  nach  §.  16  eine  Genehmigung  der
staatlichen  Aussichtsbehörde  nicht  erforderlich  ist,  alljährlich,  erstmals  im  Jahre  1901,  bis
zum  1.  August  der  staatlichen  Aussichtsbehörde  anzuzeigen.  Sind  Aenderungen  nicht  eingetreten,
  so  ist  eine  Fehlanzeige  zu  erstatten.

Die  staatlichen  Aufsichtsbehörden  haben  die  Verzeichnisse  nach  erfolgter  Prüfung  und
zutreffendenfalls  Genehmigung  im  Instanzenzug  dem  Ministerium  des  Innern  bis  zum
1.  Mai  1900  vorzulegen  und  dem  letzteren  alljährlich  zum  1.  Oktober,  erstmals  im  Jahre
1901,  die  eingetretenen  Aenderungen  anzuzeigen.  Das  Ministerium  des  Innern  macht  dem
Kriegsministerium  zum  Zweck  der  entsprechenden  Bekanntgabe  Mittheilung.

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