Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Vor  der  Eintragung  in  das  Verzeichniß  kann,  soweit  es  aus  besonderen  Gründen  im
dienstlichen  Interesse  erforderlich  erscheint,  sowohl  die  Vorlegung  weiterer  als  der  unter
Ziff.  19  bis  21  zu  §.  10  bezeichneten  Nachweise  als  auch  die  persönliche  Vorstellung  des
Bewerbers  verlangt  werden.

25)  Die  Bewerbungen  sind  von  der  Anstellungsbehörde  mit  dem  Datum  des  Eingangs  zu  versehen.
  Das  Gleiche  gilt  für  Ergänzungen  der  Bewerbung.

26)  Als  erste  Meldung  ist  nur  eine  solche  zu  betrachten,  mit  welcher  die  in  Ziff.  19  bis  21
bezeichneten  Nachweise  vollständig  vorgelegt  werden.

27)  Die  Bewerber  sind  von  dem  Erfolg  ihrer  Bewerbung  (Eintragung  beziehungsweise  Nichteintragung
  in  das  Verzeichniß)  zu  benachrichtigen,  wobei  die  in  das  Verzeichniß  eingetragenen
Bewerber  auf  das  Erforderniß  der  Erneuerung  der  Bewerbung  (§.  11  Abs.  3)  hinzuweisen
sind.  Diese  Benachrichtigungen  vermittelt  das  Kriegsministerium,  soweit  es  die  Bewerbungen
vermittelt  hat.

28)  Zu  §.  11  Abs.  2  ist  die  Erläuterung  Ziff.  VII  S.  218  zu  vergleichen.
29)  Sämmtliche  Erneuerungen  (§.  11  Abs.  3)  der  Meldung  müssen  die  Angaben  etwa  eingetretener

  Aenderungen  in  den  Familien-,  Vermögens-,  Gesundheits=  und  sonstigen  wesentlichen
  Verhältnissen  der  Anwärter  enthalten.  Für  die  im  aktiven  Dienst  befindlichen
Stellenanwärter,  welche  Truppentheilen  des  württembergischen  Contingents  angehören,  und
für  die  in  das  Verzeichniß  eingetragenen  Angehörigen  des  Landjägercorps  ist  zutreffendenfalls
von  ihren  Vorgesetzten  zu  bescheinigen,  daß  eine  Aenderung  in  den  Verhältnissen  des
Bewerbers  nicht  eingetreten  beziehungsweise  in  wie  weit  eine  solche  eingetreten  ist.  Die
nicht  mehr  im  aktiven  Dienst  befindlichen  Stellenanwärter  haben  bei  der  Erneuerung  ihrer
Meldung  ein  neues  gemeindeobrigkeitliches  Leumunds=  und  Vermögenszeugniß  beizubringen.

Wird  die  Meldung  bei  mehreren  Anstellungsbehörden  erneuert,  so  sind  für  jede  dieser  Behörden
  die  bezeichneten  Papiere  in  besonderer  Ausfertigung  beziehungsweise  Abschrift  einzureichen.

Die  Erneuerungen  der  Meldung  erfolgen  auf  demselben  Wege,  welcher  für  die  erste
Meldung  angeordnet  ist  (zu  vergl.  Ziff.  19  und  20  zu  §.  10).

Die  Erneuerungen  der  Meldung  nach  Ziff.  19  gelangen  zum  15.  November  jeden  Jahrs
an  das  Kriegsministerium.

Gleichzeitig  sind  über  Anmeldungen  der  im  aktiven  Militärdienst  des  württembergischen
Contingents  befindlichen  Stellenanwärter,  welche  nicht  mehr  erneuert  werden,  unter  Aufführung
  der  einzelnen  Stellen  und  Anstellungsbehörden  „Abgangsnachweisungen“  von  den
Truppentheilen  einzureichen.