Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Bestimmung für Württemberg. 
48) Die Vermerke sind von der Anstellungsbehörde einzutragen. 
8. 28. 
Erfolgt das Ausscheiden aus der Stelle freiwillig, aber ohne Pension, so ist dies 
gleichfalls in dem Civilversorgungsscheine zu vermerken, bevor dessen Rückgabe erfolgt. 
Bestimmung für Württemberg. 
49) Die Vermerke sind von der Anstellungsbehörde einzutragen. 
S. 29. 
Der Civilversorgungsschein erlischt, sobald sein Inhaber aus dem Civildienste mit 
Pension (§. 13) in den Nuhestand tritt. Eine Rückgabe des Civilversorgungsscheins. 
findet in diesem Falle nicht statt.
	        
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