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8. 2.
Aufgabe der Betriebsinspektionen ist die Ausführung und Ueberwachung des
gesammten Betriebs-, Verkehrs-, Abfertigungs- und Kassendienstes, insoweit nicht einzelne
Zweige den Bauinspektionen, Maschineninspektionen oder der Telegrapheninspektion zu-
gewiesen sind, sowie die Handhabung der Bahnpolizei.
8. 3.
Der Geschäftskreis der Bauinspektionen umfaßt die Unterhaltung und Beauf-
sichtigung der im Betrieb befindlichen Bahnstrecken, einschließlich der Hochbauten, die Ver-
waltung des Grundeigenthums der Staatseisenbahnen, sowie die Ausführung von Er-
weiterungs= und Neubauten, soweit nicht hiefür besondere Behörden errichtet werden.
8. 4.
Die Maschineninspektionen haben den Maschinendienst und den Dienst in
den Betriebswerkstätten auszuführen und zu überwachen.
S. 5.
Die Werkstätteninspektionen haben den Dienst in den Hauptwerkstätten aus-
zuführen und zu überwachen.
F. 6.
Aufgabe der Eisenbahn-Telegrapheninspektion ist die Unterhaltung, Ueber-
wachung und Ausgestaltung der elektrischen Telegraphen-, Signal= und sonstigen dem
Eisenbahnbetriebe dienenden elektrischen Anlagen.
Die Errichtung dieser Stelle bleibt späterer Entschließung vorbehalten.
Insolange für diesen Dienstzweig eine besondere Behörde nicht errichtet ist, werden
die einschlägigen Geschäfte durch die von dem Ministerium der auswärtigen Angelegen-
heiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, bestimmten Organe wahrgenommen.
S. 7.
Die Abgrenzung der Geschäftskreise der einzelnen Dienststellen in sachlicher und
örtlicher Hinsicht, sowie die Feststellung der Dienstanweisungen für dieselben erfolgt
durch das Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrs-
anstalten.